1. Antragsberechtigter Personenkreis:
1.1. Ortsansässige, die bei offizieller
Antragstellung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 8 Jahren in der Gemeinde
Rott a.Inn haben oder seit mindestens 10 Jahren in einem Rotter Betrieb
hauptberuflich beschäftigt sind.
1.2. Personen, die den zu schaffenden Wohnraum als Familienwohnung
nutzen wollen und keinen bebaubaren Grund- oder Hausbesitz haben.
1.3. Verheiratete und Mindestalter 21 Jahre.
Alleinerziehende Personen mit kindergeldberechtigten Kindern.
Ehemalige Rotter Bürger, die vor dem Wegzug 15 Jahre mit Hauptwohnsitz
in Rott a.Inn gemeldet, längstens jedoch nicht mehr als 10 Jahre abwesend
waren.
2. Berücksichtigungsfähige Vorhaben:
2.1. Das Bauvorhaben, das errichtet werden soll,
fällt mit seiner Dimension unter die Rahmensätze des grundsteuerbegünstigten
Wohnungsbaues im Sinne des II. Wo-BauG.
2.2. Jede antragsberechtigte Person bzw. jedes Ehepaar
oder Personen die einen gemeinsamen Haushalt führen, können nur
ein Baugrundstück von der Gemeinde Rott a.Inn erwerben.
2.3. Das Wohngebäude muß innerhalb einer Frist
von 5 Jahren nach notarieller Beurkundung errichtet werden und bezogen
sein.
3. Sonstige Voraussetzungen:
Der Antragsteller akzeptiert im notariellen Vertrag mindestens
folgende weiteren Bedingungen:
3.1. Er bewohnt das Gebäude bzw. eine Einliegerwohnung
auf die Dauer von mindestens 15 Jahren überwiegend (2/3)selbst.
3.2. Bei Veräußerung innerhalb von 15 Jahren
seit dem Kaufvertrag für ein Grundstück kann die Gemeinde einen
Nachschlag zum vereinbarten Grundstückspreis nacherheben, der dem
jeweiligen Grundstückspreis auf dem freien Markt innerhalb der Gemeinde
entspricht. Der Kaufpreis wird nicht verzinst. Darüber hinaus behält
sich die Gemeinde einen Vertragsrücktritt vor, wobei Zug um Zug gegen
Kaufpreisrückerstattung ohne Belang von Zinsen zu verfahren ist. Generell
ist eine Weiterveräußerung nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Die Gemeinde vereinbart, daß in den ersten fünf Jahren ein
100 %iger Aufschlag zu zahlen ist, ab dem 6. Jahr 90 %, ab dem 7. Jahr
80 %, so daß nach 15 Jahren die Aufzahlung schrittweise auf Null
verringert wird.
3.3. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Nr. 1 vor Baubeginn
fällt das Grundstück grundsätzlich „zum Erwerbspreis" ohne
Zinsen an die Gemeinde Rott a.Inn zurück.
3.4. Der Käufer bestätigt ausdrücklich,
daß er das Grundstück zum Zwecke des überwiegenden Eigenbedarfs
für Wohnzwecke erwirbt (2/3), Einliegerwohnung (1/3).
3.5. Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsbindungen machen
den Vertrag hinfällig.
3.6. Der Kaufpreis für das Grundstück wird
grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluß fällig.
4. Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises:
Kommen mehrere Antragsteller für den Erwerb eines Grundstückes
in Betracht, entscheidet ein Punktesystem nachfolgender Maßgabe:
Bonus-Malus-System:
Es wird ein Bonus-Malus-System anhand einer Punkte-Tabelle angewendet.
Eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Tatbestände erfolgt
in der Weise, daß hohes Einkommen stufenweise mit Minuspunkten für
berücksichtigungsfähige Kinder, Schwerbehinderung und langjähriges
Wohnen im Gemeindebereich bzw. langjährige Beschäftigung in einem
Rotter Betrieb mit Pluspunkten bewertet werden.
Punktetabelle entsprechend Nr. 4:
a) Einkommensverhältnisse
maximal bis 30 Minuspunkte.
Summe aller zu versteuernden Einkünfte (Steuerbescheid) des Antragstellers
und hinzu-
rechenbarer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt der letzen
3 Jahre vor
Antragstellung.
bis 70.000 DM minus 0 Punkte
bis 80.000 DM minus 10 Punkte
bis 90.000 DM minus 20 Punkte
bis 100.000 DM minus 30 Punkte
b) Antragsteller mit anrechenbaren (kindergeldberechtigt) Kindern.
Für jedes anrechenbare
Kind eines Antragsberechtigten wird folgendes Punktesystem angewendet:
je Kind 25 Punkte d.h.
1 Kind plus 25 Punkte
2 Kinder plus 50 Punkte
3 Kinder plus 75 Punkte
4 Kinder plus 100 Punkte
5 Kinder plus 125 Punkte
6 Kinder plus 150 Punkte
c) Schwerbeschädigte
bei einer Schädigung über 50 v.H. plus 25 Punkte
bei einer Schädigung über 75 v.H. plus 50 Punkte
d) Langjähriger Wohnsitz in der Gemeinde Rott a.Inn
Innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises nach
Nr. 1.1. wird folgende Differenzierung vorgenommen:
Die über 8 Jahre hinausgehende Wohndauer im Gemeindebereich wird
pro Jahr mit weiteren zwei Punkten bewertet. Anrechenbar sind maximal 20
Punkte.
e) Langjährige Beschäftigung in einem Rotter Betrieb
Die über 10 Jahre hinausgehende Beschäftigungsdauer in einem
Rotter Betrieb wird pro Jahr mit einem weiteren Punkt bewertet. Anrechenbar
sind maximal 10 Punkte.