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Baugebiet Rott-Nord

Das Baugebiet Rott-Nord gegenüber den Sportanlagen an der Haager-Strasse wird derzeit erschlossen. Gemeinsam mit dem Architekten Erwin Heimgartner vom Rotter Architekturbüro Atelier 34, von dem der Bebauungsplan stammt, erstellt der Arbeitskreis Internet eine ausführliche Dokumentation über das Gesamtprojekt. Das Ergebnis wird demnächst an dieser Stelle zu sehen sein.

 

Da es sich bei der Hälfte der im Baugebiet Rott-Nord ausgewiesenen Flächen um Bauland für Einheimische handelt, veröffentlichen wir hier die entsprechenden Vergabekriterien:

 Gemeinde Rott a.Inn

Richtlinien zur Vergabe von gemeindeeigenen Grundstücken

Gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 11.03.1999 Nr. 2

1. Antragsberechtigter Personenkreis:
1.1. Ortsansässige, die bei offizieller Antragstellung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 8 Jahren in der Gemeinde Rott a.Inn haben oder seit mindestens 10 Jahren in einem Rotter Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
1.2. Personen, die den zu schaffenden Wohnraum als Familienwohnung nutzen wollen und keinen bebaubaren Grund- oder Hausbesitz haben.
1.3. Verheiratete und Mindestalter 21 Jahre.
Alleinerziehende Personen mit kindergeldberechtigten Kindern.
Ehemalige Rotter Bürger, die vor dem Wegzug 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Rott a.Inn gemeldet, längstens jedoch nicht mehr als 10 Jahre abwesend waren.
2. Berücksichtigungsfähige Vorhaben:
2.1. Das Bauvorhaben, das errichtet werden soll, fällt mit seiner Dimension unter die Rahmensätze des grundsteuerbegünstigten Wohnungsbaues im Sinne des II. Wo-BauG.
2.2. Jede antragsberechtigte Person bzw. jedes Ehepaar oder Personen die einen gemeinsamen Haushalt führen, können nur ein Baugrundstück von der Gemeinde Rott a.Inn erwerben.
2.3. Das Wohngebäude muß innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach notarieller Beurkundung errichtet werden und bezogen sein.
3. Sonstige Voraussetzungen:
Der Antragsteller akzeptiert im notariellen Vertrag mindestens folgende weiteren Bedingungen:
3.1. Er bewohnt das Gebäude bzw. eine Einliegerwohnung auf die Dauer von mindestens 15 Jahren überwiegend (2/3)selbst.
3.2. Bei Veräußerung innerhalb von 15 Jahren seit dem Kaufvertrag für ein Grundstück kann die Gemeinde einen Nachschlag zum vereinbarten Grundstückspreis nacherheben, der dem jeweiligen Grundstückspreis auf dem freien Markt innerhalb der Gemeinde entspricht. Der Kaufpreis wird nicht verzinst. Darüber hinaus behält sich die Gemeinde einen Vertragsrücktritt vor, wobei Zug um Zug gegen Kaufpreisrückerstattung ohne Belang von Zinsen zu verfahren ist. Generell ist eine Weiterveräußerung nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Die Gemeinde vereinbart, daß in den ersten fünf Jahren ein 100 %iger Aufschlag zu zahlen ist, ab dem 6. Jahr 90 %, ab dem 7. Jahr 80 %, so daß nach 15 Jahren die Aufzahlung schrittweise auf Null verringert wird.
3.3. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Nr. 1 vor Baubeginn fällt das Grundstück grundsätzlich „zum Erwerbspreis" ohne Zinsen an die Gemeinde Rott a.Inn zurück.
3.4. Der Käufer bestätigt ausdrücklich, daß er das Grundstück zum Zwecke des überwiegenden Eigenbedarfs für Wohnzwecke erwirbt (2/3), Einliegerwohnung (1/3).
3.5. Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsbindungen machen den Vertrag hinfällig.
3.6. Der Kaufpreis für das Grundstück wird grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluß fällig.
4. Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises:

Kommen mehrere Antragsteller für den Erwerb eines Grundstückes in Betracht, entscheidet ein Punktesystem nachfolgender Maßgabe:
Bonus-Malus-System:
Es wird ein Bonus-Malus-System anhand einer Punkte-Tabelle angewendet. Eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Tatbestände erfolgt in der Weise, daß hohes Einkommen stufenweise mit Minuspunkten für berücksichtigungsfähige Kinder, Schwerbehinderung und langjähriges Wohnen im Gemeindebereich bzw. langjährige Beschäftigung in einem Rotter Betrieb mit Pluspunkten bewertet werden.

Punktetabelle entsprechend Nr. 4:

a) Einkommensverhältnisse
maximal bis 30 Minuspunkte.
Summe aller zu versteuernden Einkünfte (Steuerbescheid) des Antragstellers und hinzu-
rechenbarer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt der letzen 3 Jahre vor
Antragstellung.
bis 70.000 DM minus 0 Punkte
bis 80.000 DM minus 10 Punkte
bis 90.000 DM minus 20 Punkte
bis 100.000 DM minus 30 Punkte

b) Antragsteller mit anrechenbaren (kindergeldberechtigt) Kindern. Für jedes anrechenbare
Kind eines Antragsberechtigten wird folgendes Punktesystem angewendet:

je Kind 25 Punkte d.h.

1 Kind plus 25 Punkte
2 Kinder plus 50 Punkte
3 Kinder plus 75 Punkte
4 Kinder plus 100 Punkte
5 Kinder plus 125 Punkte
6 Kinder plus 150 Punkte

c) Schwerbeschädigte

bei einer Schädigung über 50 v.H. plus 25 Punkte
bei einer Schädigung über 75 v.H. plus 50 Punkte

d) Langjähriger Wohnsitz in der Gemeinde Rott a.Inn

Innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises nach Nr. 1.1. wird folgende Differenzierung vorgenommen:
Die über 8 Jahre hinausgehende Wohndauer im Gemeindebereich wird pro Jahr mit weiteren zwei Punkten bewertet. Anrechenbar sind maximal 20 Punkte.

e) Langjährige Beschäftigung in einem Rotter Betrieb

Die über 10 Jahre hinausgehende Beschäftigungsdauer in einem Rotter Betrieb wird pro Jahr mit einem weiteren Punkt bewertet. Anrechenbar sind maximal 10 Punkte.

5. Schlußbestimmungen:
5.1. Hat ein Antragsteller Haus- oder Wohnungseigentum bzw. sonstigen Grundbesitz oder sonstiges größeres Vermögen, behält sich der Gemeinderat eine detaillierte Vermögensprüfung vor. Die Gemeinde entscheidet dann nach Einzelfallösung.
5.2. Die Baugrundstücke werden an die Bewerber in der Reihenfolge mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet:
   1. Die höhere Kinderzahl
   2. Die Ortsansässigkeit
5.3. Bewerber mit einem zu versteuerndem Familieneinkommen von über 100.000 DM werden bei der Vergabe von günstigem Bauland für Einheimische grundsätzlich nicht berücksichtigt.
5.4. Ein Grundstück wird nur an solche Bewerber vergeben, die bei der Punkteberechnung ein positives Ergebnis erreichen.
5.5. Der Gemeinderat behält sich im übrigen vor, in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Gemeinderatsmitgliedern.

Bebauungsplan Baugebiet Rott - Nord

Weitere Auskünfte erteilt der Geschäftstellenleiter der Gemeindeverwaltung Rott a. Inn Vitus Ganslmaier (Tel. 08039- 906812)