GEMEINDE ROTT A. INN
Erlaß einer örtlichen Bauvorschrift für Einfriedungen
Die Gemeinde Rott a. Inn erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl S. 66) – BayRS 2020-1-1-I); sowie Art. 91 der Bayerischen Bauordnung - BayBO i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.08.1997, GVBl S. 433 – Bay RS 2132-1-I zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439) folgende örtliche Bauvorschrift als
S a t z u n g
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rott a. Inn mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.
§ 2
Einfriedungen
| 1. | Als Einfriedungen sind nur Holzzäune, schmiedeeiserne
Zäune, lebende Hecken aus heimischen Gewächsen oder Drahtzäune
zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. Drahtzäune an
der Straßenfront sind mit heimischen Gewächsen zu hinterpflanzen. Die
Zaunpfosten sind auf der Gartenseite herzustellen.
Zaunsockel mit einer Höhe von max. 15 cm dürfen nur errichtet werden, wenn sie zur Stützung des dahinterliegenden Hang-Geländes oder zum Schutz von Oberflächenwasser von öffentlichen Flächen notwendig sind.
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| 2. | Einfriedungen dürfen nicht als geschlossene Bretterwand
oder als Mauer ausgeführt werden.
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| 3. | Einfriedungen dürfen nicht mit Matten bespannt, mit
Kunststoffplatten oder ähnlichem Material verkleidet oder erhöht werden.
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| 4. |
Betonsäulen sind an Drahtzäunen unzulässig. Einfriedungen aus waagrechten Brettern, Jägerzäune, Eisenrohrzäune oder Betonformsteinmauern sind unzulässig.
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| 5. | In Hanglagen muss die Einfriedung dem Gelände folgen und
darf nicht abgesetzt werden. Abtreppungen sind nicht erlaubt.
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| 6. | Zäune dürfen an der Straßenfront eine Gesamthöhe von
1,20 m, gemessen von der Geländehöhe am Straßenrand, nicht
überschreiten. Einfriedungshecken entlang den öffentlichen Flächen
dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. Die Hecken sind nicht
höher als 1,20 m zu halten, wenn sonst der Blick auf die Landschaft für
die Öffentlichkeit beeinträchtigt oder Sichtdreiecke behindert würden.
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| 7. | Einfriedungen entlang der Straßenfront müssen dem Orts-,
Landschafts- und Straßenbild angepaßt werden, insbesondere dürfen keine
grellen Farben verwendet werden.
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| 8. | Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen und
sicheren Zustand zu halten.
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| 9. | Im Bereich von Zufahrten zu Garagen und PKW-Stellplätzen darf der notwendige Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingefriedet werden. |
§ 3
Abweichungen
Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 70 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Rott a. Inn erteilt werden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 verstößt.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
GEMEINDE ROTT A. INN
Rott a. Inn, den
Maier
1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Diese Satzung wurde am 24.11.1999 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn, Kaiserhof 3, 83543 Rott a. Inn, niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen
Amtstafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 24.11.1999 angeheftet und am 17.12.1999 wieder
abgenommen.
GEMEINDE ROTT A. INN
Rott a. Inn, 20.12.1999
Maier
1. Bürgermeister