GEMEINDE ROTT A. INN

 

Erlaß einer örtlichen Bauvorschrift für Einfriedungen

Die Gemeinde Rott a. Inn erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl S. 66) – BayRS 2020-1-1-I); sowie Art. 91 der Bayerischen Bauordnung - BayBO i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.08.1997, GVBl S. 433 – Bay RS 2132-1-I zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439) folgende örtliche Bauvorschrift als

 

S a t z u n g

 

§ 1

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rott a. Inn mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.

 

§ 2

Einfriedungen

1. Als Einfriedungen sind nur Holzzäune, schmiedeeiserne Zäune, lebende Hecken aus heimischen Gewächsen oder Drahtzäune zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. Drahtzäune an der Straßenfront sind mit heimischen Gewächsen zu hinterpflanzen. Die Zaunpfosten sind auf der Gartenseite herzustellen.

Zaunsockel mit einer Höhe von max. 15 cm dürfen nur errichtet werden, wenn sie zur Stützung des dahinterliegenden Hang-Geländes oder zum Schutz von Oberflächenwasser von öffentlichen Flächen notwendig sind.

 

2. Einfriedungen dürfen nicht als geschlossene Bretterwand oder als Mauer ausgeführt werden.

 

3. Einfriedungen dürfen nicht mit Matten bespannt, mit Kunststoffplatten oder ähnlichem Material verkleidet oder erhöht werden.

 

4.

Betonsäulen sind an Drahtzäunen unzulässig.

Einfriedungen aus waagrechten Brettern, Jägerzäune, Eisenrohrzäune oder Betonformsteinmauern sind unzulässig.

 

5. In Hanglagen muss die Einfriedung dem Gelände folgen und darf nicht abgesetzt werden. Abtreppungen sind nicht erlaubt.

 

6. Zäune dürfen an der Straßenfront eine Gesamthöhe von 1,20 m, gemessen von der Geländehöhe am Straßenrand, nicht überschreiten. Einfriedungshecken entlang den öffentlichen Flächen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. Die Hecken sind nicht höher als 1,20 m zu halten, wenn sonst der Blick auf die Landschaft für die Öffentlichkeit beeinträchtigt oder Sichtdreiecke behindert würden.

 

7. Einfriedungen entlang der Straßenfront müssen dem Orts-, Landschafts- und Straßenbild angepaßt werden, insbesondere dürfen keine grellen Farben verwendet werden.

 

8. Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu halten.

 

9. Im Bereich von Zufahrten zu Garagen und PKW-Stellplätzen darf der notwendige Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingefriedet werden.

 

§ 3

Abweichungen

Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 70 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Rott a. Inn erteilt werden.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 verstößt.

 

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

GEMEINDE ROTT A. INN
Rott a. Inn, den

 

Maier
1. Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Diese Satzung wurde am 24.11.1999 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn, Kaiserhof 3, 83543 Rott a. Inn, niedergelegt.

 

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 24.11.1999 angeheftet und am 17.12.1999 wieder abgenommen.

 

 

GEMEINDE ROTT A. INN

Rott a. Inn, 20.12.1999

 

Maier
1. Bürgermeister