Satzung

für die Einführung einer Baugenehmigungspflicht bei Werbeanlagen über Artikel 68 BayBO hinaus sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und deren Gestaltung im Gemeindeteil Rott a. Inn der Gemeinde Rott a. Inn.

 

BEGRÜNDUNG - ZIELSETZUNG

Für die Ortschaft Rott a. Inn wird ein Flurbereinigungsverfahren nach den Dorferneuerungsrichtlinien durchgeführt. Zweck dieses Verfahrens ist unter anderem, den eigenständigen Charakter ländlicher Siedlungen zu erhalten und durch geeignete Erhaltungs-, Änderungs- und Gestaltungsmaßnahmen eine geordnete dorfgemäße Entwicklung zu unterstützen und bauliche Missstände zu beheben oder mildern.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung dörflicher Bausubstanz ist unter besonderer Berücksichtigung ortsbildprägender Gesichtspunkte auch von erheblicher Bedeutung, dass für Werbeanlagen eine ortstypische und dorfgemäße Gestaltung verbindlich, vorgeschrieben wird. Um ein dörflich unangemessenes Erscheinungsbild von Werbeanlagen zu vermeiden und dem Verlust traditionell - typischer Ausführungsformen vorzubeugen ist es daher erforderlich,

1. für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen über Art. 68 BayBO hinaus eine Genehmigungspflicht einzuführen und

 

2. besondere Anforderungen an Werbeanlagen und deren äußere Gestaltung zu stellen.

 

Zum Schutze des geschichtlich, künstlerisch und städtebaulich bedeutsamen Ortsbildes der gesamten Ortschaft Rott a. Inn ist daher der Erlass der Werbeanlagensatzung geboten. Auf andere Art und Weise ist dieses Ziel nicht zu erreichen, zumal der Dorferneuerungsplan in dieser Hinsicht keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen für die Bürger entfaltet. Die Notwendigkeit einer besonderen örtlichen Regelung ist gerade deshalb gegeben, weil die Tendenz zu unerwünschten Einheitsanlagen städtischer, Machart bereits erkennbar ist und anderweitig nicht oder nur schwer unterbunden werden könnte.

Der Erfolg der Sanierungsmaßnahmen nach dem Dorferneuerungsprogramm ist zum großen Teil abhängig von begleitenden Maßnahmen - Dazu gehört auch, die Flut von Werbeanlagen und ihre zum Teil aufdringliche Wirkung (Werbezweck) einzudämmen und in geordnete Bahnen zu lenken.

Im vorliegenden Fall ist in den Geltungsbereich der Satzung der 'gesamte Gemeindeteil Rott a. Inn aufzunehmen, da die Gestaltung in der gesamten Ortschaft von erheblicher städtebaulicher Bedeutung, ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Bauten, Straßen oder Plätze würde gen Satzungszweck verfehlen und der städtebaulichen Bedeutung der Ortschaft nicht gerecht.

Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO i.d.F. vom 02.07.1982 BayRS 2132-1-I) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende örtliche Bauvorschrift als

 

SATZUNG:

§ 1

örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den Gemeindeteil Rott a. Inn. Die genauen Grenzen des Geltungsbereich ergeben, sich aus dem Lageplan Maßstab 1 : 5.000 vom 16.11.1989. Der Lageplan ist Bestandteil diese Satzung.

 

(2) Diese Satzung gilt nur für die Errichtung neuer und die Änderung bestehender Werbeanlagen im Sinne des Art. 13 BayBO. Darüber hinaus werden auch solche Werbeanlagen erfasst, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, für die aber ein gesetzlich vorgeschriebenes Anzeige-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (z.B. Baugenehmigungsverfahren, Erlaubnis nach Flurbereinigungsgesetz oder Denkmalschutzgesetz bzw. straßenrechtliche Erlaubnis).

 

§ 2

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

 

Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bleiben durch diese Satzung unberührt. Gleiches gilt für Art. 13 BayBO, soweit diese Satzung nicht konkretere Festsetzungen trifft. Sofern in Bebauungsplänen abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen sind, ist der Bebauungsplan maßgebend.

 

§ 3

Einführung einer Baugenehmigungspflicht über Art. 68 BayBO hinaus

(1) Über Art. 68 BayBO hinaus sind genehmigungspflichtig die dauernde oder vorübergehende Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von:
  1. Werbeanlagen unter einer Größe von 0,6 m² an der Stätte der Leistung, auch wenn sie, nicht fest mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und die Gebäudeflucht nicht überschreiten, mit Ausnahme von Namensschildern, die flach an der Wand anliegen, eine Größe von 0,15 m² nicht überschreiten und aus Holz oder Eisen, Messing, Bronze, Kupfer mit matter Oberfläche bestehen.
  2. Werbeanlagen in Form von Vitrinen oder Automaten.

 

(2) Die Baugenehmigung kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des Widerrufes, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

 

§ 4

Unzulässige Werbeanlagen

(1) Unzulässig sind:
  1. auf die Fassade aufgemalte Werbeanlagen, die eine Länge von 4,0 m oder eine Höhe von 0,40 m überschreiten
  2. sonstige Werbeanlagen die eine Länge von 2,0 m oder eine Höhe von 0,40 m überschreiten
  3. Werbeanlagen mit Kletterschriften (senkrechte Buchstaben-, Zeichen oder Ziffernfolgen)
  4. Das Bekleben oder Beschriften von Schaufernstern zu mehr als 1/5 der Fensterfläche
  5. das Anbringen von Plakaten an Fassaden
  6. Werbefahnen einschließlich Masten
  7. Lichtwerbeanlagen; dies gilt nicht für
    a) indirekt und blendfrei beleuchtete, evtl. auch angestrahlte Holz- oder Blechtafeln
    b) Blechtafeln mit ausgeschnittener Schrift, mit weißem Glas hinterlegt und blendfrei
         beleuchtet
    c) Einzelbuchstaben aus Blechgehäusen, vorne und seitlich durchscheinend, doch
        zur Wand hin offen oder verglast, sofern durch die Beleuchtung nur die Wand
        bestrahlt wird, sofern die Beleuchtung blink-, Wechsel- und reflexfrei erfolgt.
  1. Werbeanlagen, bei denen die Eigenwerbung größenmäßig gegenüber der Fremdwerbung in den Hintergrund tritt
  2. Werbeanlagen, die außerhalb der Stätte der Leistung angebracht werden.
  3. das Anbringen von Werbeanlagen an Fassaden in einer Höhe von mehr als 5,0 m über Gelände, bzw. über Oberkante der Unterbrüstung des 1. Obergeschosses
  4. Werbeanlagen, die an Einfriedungen, Vorgärten, Türen, Toren, Fensterläden, Bäumen, Balkonen, Schornsteinen oder auf Dächern angebracht werden.
 

 

§ 5

HINWEIS:

Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie sich nach Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe in die Gesamtarchitektur des jeweiligen Gebäudes eingliedern. Die Werbeanlage soll einem Dorfbild entsprechen, d.h. eher anheimend einladend als aggressiv-bestimmend sein.

Empfehlung zur Ausführung von Werbeanlagen. Wünschenswert sind folgende

Ausführungen:

(1) Schrift oder Zeichen unmittelbar auf die Putzfläche gemalt;

 

(2) Holz- oder Blechtafeln an der Wand, evtl. auch angestrahlt. Beleuchtung indirekt und blendfrei;

 

(3) Nasenschilder in Anlehnung an Zunft- und Wirtshausschilder. Ausführung aus bemalten Blechtafeln oder Massivmetall an geschmiedeten Kragarmen senkrecht zur Wand befestigt. Ausführung von Gehäusen mit innerer Beleuchtung ist unzulässige

 

 

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von § 4 Abs. 1 Nr. 8 dieser Satzung können Ausnahmen zugelassen werden sofern lediglich Fremdwerbung für Firmennamen betrieben wird und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ausschließlich, an den öffentlichen Verkehrsflächen orientierten Gebäudefassaden darf je Gewerbeeinheit für höchstens eine Fremdfirma geworben werden. Je Gewerbeeinheit sind insgesamt max. zwei Werbeanlagen zulässig, auch wenn mehr als 2 Fassaden zu öffentlichen Verkehrsflächen orientiert sind.

 

(2) Bei der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen dieser Satzung ist Art. 7.2 BayBO anzuwenden.

 

§ 7

Begriffsbestimmungen:

(1) Eigenwerbungen sind solche Werbeanlagen, die das eigene Produkt, die eigene Leistung oder den eigenen Namen (Eigentümer, Geschäftsname, Branchenbezeichnis) hervorheben.

 

(2)

Fremdwerbungen sind solche Werbeanlagen, die das Produkt oder den Namen eine Herstellers bzw. Importeurs anpreisen, dessen Artikel durch das örtliche Zwischen- oder Einzelhandelsgeschäft angeboten werden (z.B. Markenreklame).

 

(3) Gewerbeeinheit ist der gesamte Betrieb jeder juristischen oder privaten Person, unabhängig, ob er auf einem oder mehreren grundbuchmäßigen Grundstücken untergebracht ist.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000,-- DM kann gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO

belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  Werbeanlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung ohne die erforderliche Baugenehmigung dauernd oder vorübergehend errichtet, aufstellt, anbringt oder wesentlich ändert,

 

2. bei der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baugenehmigungsfreien Werbeanlagen oder deren baugenehmigungsfreier wesentlicher Änderung gegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verstößt.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rott a. Inn, 22.12.1989

 

 

Altinger
1. Bürgermeister