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Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Gemeinde Rott a. Inn
(Wasserabgabesatzung - WAS - )
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Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Wasserversorgung.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung
bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gehören
- die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse
- die Wasserzähler
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende
und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers,
das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich
um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen
sind zu berücksichtigen.
- Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten
auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks
dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder
berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
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Versorgungsleitungen |
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet,
von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen
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Grundstücksanschlüsse
(=Hausanschlüsse)
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sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der
Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der
Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
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Anschlussvorrichtung |
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der
Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder
zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den
dazugehörigen technischen Einrichtungen.
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Hauptabsperrvorrichtung |
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die
gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler
abgesperrt werden kann.
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Übergabestelle
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ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der
Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/ Gebäude.
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Wasserzähler |
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen
Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel
sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
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Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen)
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sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken
oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle. Als solche gelten auch
Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden.
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§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach
Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen
und mit Wasser beliefert wird.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue
Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung
geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen
werden, bestimmt die Gemeinde.
- Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der
Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen
erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die
Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Verlangen Sicherheit.
- Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen und Weiterverteiler nicht
erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
- Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke,
auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der
Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
- Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des
Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken
(Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für
Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der
Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche
Überwachung zu dulden.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
- Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag
ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe
der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
- Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht
- Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten
Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die
öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere
Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der
Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen
Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit
der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit
solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung
gewährleistet wird.
- § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
- Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der
Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt,
wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine
Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei
einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier
Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil4 Nr. 4.2.1).
§ 8 Sondervereinbarungen
- Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder
verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
- Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung
und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in
der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht
ist.
§ 9 Grundstücksanschluss
- Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an
welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer
ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit
zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die
Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der
Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
- Die Grundstücksanschlüsse werden mit Ausnahme des Wasserzählers von den
Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten,
soweit diese nicht Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung sind (§ 1
Abs. 3 WAS). Die Verbindung der Grundstücksanschlüsse mit der
Versorgungsleitung stellt die Gemeinde her. Er muss zugänglich und vor
Beschädigungen geschützt sein.
- Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die
sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde
kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der
Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den
Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
- Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie
sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
- Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend, soweit die Grundstücksanschlüsse
nicht von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten
werden.
§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers
- Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der
Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die
Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung
überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
- Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen
Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen
jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
- Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer
anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen)
bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert
werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des
Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,
um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des
Grundstückseigentümers
- Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich
geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung
einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und
ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren
und den Planfertigern zu unterschreiben.
- Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser
Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich
ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem
Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung
und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn,
den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und
Ausführung der Anlagen.
- Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der
Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen,
insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt
durch die Zustimmung unberührt.
- Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch
die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein
Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen
Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt,
die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an
Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung
der Gemeinde freizulegen.
- Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der
Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der
Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die
Gemeinde oder ihre Beauftragten.
- Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen
zulassen.
§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
- Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor
und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung
verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den
Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben
ist sie hierzu verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer
Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben
darstellen.
§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den
Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den
Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten,
soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesender Wasserzähler
und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde
auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Die
von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind
berechtigt, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und
Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen.
Einrichtungen. Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des
Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt."
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für
die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor
Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende
Leistung wesentlich erhöht.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von
ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach
dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14 Grundstücksbenutzung
- Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen
einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im
Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die
örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen
sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden
oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
- Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
- Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die
Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
- Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der der
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung
der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu
belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15 Art und Umfang der Versorgung
- Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und
Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das
Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem
betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der
Technik.
- Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers
im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der
anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine
dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit
mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die
Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten
den geänderten Verhältnissen anzupassen.
- Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder
Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt
nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch
Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder
wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der
Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen,
mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen
gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der
anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die
Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit
möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher
öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
- Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die
angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein
anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die
Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche
Gründe entgegenstehen.
- Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für
Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch
höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche
Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder aufgrund behördlicher
Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein
Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für
Feuerlöschzwecke
- Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet
werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der
Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer
und der Gemeinde zu treffen.
- Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.
Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
- Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen
der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben
die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum
Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie
in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
- Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungseinrichtungen und
Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung
betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe
aus öffentlichen Entnahmestellen
- Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen
vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.
Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die
Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren
Bedingungen für den Wasserbezug fest.
- Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern
zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die
Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und
Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen
| 1.
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Für Schäden, die ein
Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die
Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im
Falle
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden
von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht
worden ist,
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass
der Schaden weder durch Vorsatz noch
durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
- eines Vermögensschadens, es sei denn, dass
dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe
Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde
verursacht worden ist.
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§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen
anzuwenden.
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2.
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Gegenüber Benutzern und Dritten, an die
der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs.
4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
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| 3.
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Die Absätze 1 und 2 sind auch auf
Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein
drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf
Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes
Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als
sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
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| 4.
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Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden
unter dreißig Deutsche Mark.
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| 5. |
Schäden sind der Gemeinde unverzüglich
mitzuteilen. |
§ 19 Wasserzähler
- Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung,
technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der
Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und
Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung
hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung
gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und
seine berechtigten Interessen zu wahren.
- Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers
die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer
einwandfreien Messung möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon
abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die
Kosten zu übernehmen.
- Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die
Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der
Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
- Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass
die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
- Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene
Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten
Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
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- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die
unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen
verlegt werden können, oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden
ist.
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- Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in
ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler
- Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der
Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der
Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so
hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur
nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten
zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
nicht überschreitet.
§ 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
- Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
- Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der
öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das
mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde
zu melden.
- Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug
einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23 Einstellung der Wasserlieferung
- Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise
fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser
Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen
zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
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- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen
abzuwenden,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
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- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die
Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn
die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann
mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald
die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt
werden, wer
- den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5)
zuwiderhandelt,
- eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2
festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
- entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den
Installationsarbeiten beginnt,
- gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten
Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen,
eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.08.1982 außer Kraft.
GEMEINDE ROTT A. INN
Rott a. Inn, 26.09.2001
gez. Maier
1. Bürgermeister