Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands

für die Herstellung , Anschaffung, Verbesserung

oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen,

Grünanlagen und Kinderspielplätzen

in der Gemeinde Rott a. Inn

 

(Ausbaubeitragssatzung - ABS -)

 

 

 

Aufgrund von Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende Satzung :

 

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben sind.

 

 

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).

 

 

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)   Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich oder rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

 

(2)   Wenn das Grundstück erst nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit.

 

 

 

 

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

 

§ 5

Art und Umfang des Aufwands

 

(1)   Der Berechnung des Beitrages wird zugrunde gelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für

 

1.  Ortstraßen (Art. 46 BayStr.WG)                                          bis zu einer Breite von 

mit den Straßenbestandteilen Fahrbahnen, Rad- und

       Gehwege Mehrzweckstreifen, ohne unselbständige

       Grünanlagen (Nr.6.1)                                                                                                     

 

     1.1.    in Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2                     7,0 m

 

     1.2.    in Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3                       10,0 m

 

1.3.       in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht

unter 1.2. fallen, Dorfgebieten, reinen

Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohnge-

Bieten, Mischgebieten

 

a)  mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                                        14,0 m

     bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                      10,5 m

 

b)  mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0                                             18,0 m

     bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                      12,5 m

 

c)  mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 -1,6                                              20,0 m

 

d)  mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                                     23,0 m

 

Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1 ist gegeben, wenn

auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich

oder in sonstiger vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen.

 

1.4.       in Kern- , Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten

 

a)  mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                                        20,0 m

 

b)  mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                             23,0 m

 

c)  mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0                                             25,0 m

 

d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                                           27,0 m  in Industriegebieten

 

a)  mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                                         2           3,0 m

 

b)  mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0                                                              25,0 m

 

c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                                                        27,0 m

 

1.5.       als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraße                                                          27,0 m

 

1.6.       als verkehrsberuhigte Straßen oder Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2. mit 1.4. festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße bzw. des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2. mit 1.4. festgelegten Breiten ergibt.

 

1.7.       in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22

Abs. 2 Satz 3 BauGB                                                                                             14,0 m

 

1.8.       in allen anderen Fällen, soweit sie der Er-

schließung von baulich oder gewerblich genutzten

Grundstücken dienen                                                                                               14,0 m

 

2.             die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen:

                                                                                                                      bis zu einer Breite von:

 

     2.1.    Überbreiten der Fahrbahn                                                                                         6,0 m

 

     2.2.    Gehwege                                                                                                                11,0 m

 

     2.3.    Radwege                                                                                                                  5,0 m

 

     2.4.    gemeinsame Geh- und Radwege                                                                              14,0 m

 

3.             Beschränkt öffentliche Wege

 

3.1.    Gehwege                                                                                                                  5,0 m

 

3.2.    Radwege                                                                                                                  3,5 m

 

3.3.    gemeinsame Geh- und Radwege                                                                                8,0 m

 

3.4.    unbefahrbare Wohnwege                                                                                          5,0 m

 

3.5. Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt.

 

     4.       Parkplätze                                                                                                               

 

 

4.1 die Bestandteil der in Nr. 1 mit 2 genannten Straßen sind

              (unselbständige Parkplätze)                                                  bis zu einer Breite von

 

a)             soweit Parkstreifen vorgesehen sind

-          bei Längsaufstellung                                                                                                  je 2,5 m

-          bei Schräg- und Senkrechtaufstellung                                                                            5,0 m

 

     b)      soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind                                                                  5,0 m

 

  4.2.      die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2 genannten Straßen sind (selbständige Park-                      plätze) bis zu einer Fläche von 15 v.H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflä-

              chen (§ 8)

 

   5.       die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1 und an beschränkt-öffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen Straßenbreite

 

     6.       Grünanlagen

 

6.1 die Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsflächen sind (unselbständige

      Grünanlagen) bis zu einer Breite von 8,0 m

 

     6.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (selbständi

           ge Grünanlagen) bis zu einer Fläche von 15 v.H. der durch sie erschlossenen Grund-

           stücksflächen (§ 8)

 

     7.       Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu einer Grundstücksfläche von 10 v.H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§8)

 

(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbeiten, so gilt insgesamt die größte Breite.

 

 

(3)  Beitragsfähig nach Absatz 1 ist der Aufwand für:

1.             den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,

 

2.             die Freilegung von Grundflächen,

3.             die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen:

    

3.1    Fahrbahnen

 

3.2    Radwege

 

3.3    Gehwege

 

3.4    Gemeinsame Geh- und Radwege

 

3.5    Mischflächen

 

3.6    Mehrzweckstreifen

 

3.7    technisch notwendiger Unterbau und Tragdeckschichten

 

3.8    Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Aspahlt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,

 

3.9    der notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,

 

3.10 Rinnen und Randsteine,

 

3.11 Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,

 

3.12 Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 

3.13 Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

 

3.14 Wendeplätze,

 

3.15 Parkplätze,

 

3.16 Beleuchtung,

 

3.17 Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,

 

3.18 Baumgraben und Baumschreiben einschließlich Bepflanzung

 

3.19 Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen;

 

3.20 Omnibus-Haltebuchten und –Wendeplätze,

 

3.21 Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,

 

3.22 stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,

 

3.23 Anpassung der Ver- und Entsorgungsanlagen.

 

 

(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit-

      gestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

(5)   Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

 

 

 

 

§ 6

Ermittlung des Aufwandes und Abrechnungsgebiet

 

(1)   Der beitragsfähige Aufwand (§ 5) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)   Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

 

(3)   Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

 

 

§ 7

Gemeindeanteil

 

(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatz 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung).

 

(2) Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei

 

1.    Maßnahmen an Ortsstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und Nr. 6.1)

 

Straßenart mit
Teileinrichtungen

Anteil der
Gemeinde

 


1.1.Anliegerstraßen
1

 

 

 

a) Fahrbahn

20 v. H.

 

b) Radweg

20 v. H.

 

c) Gehweg

20 v. H

 

d) gemeinsame. Geh- und Radwege

20 v. H

 

e) unselbständige Parkplätze

20 v. H

 

f) Mehrzweckstreifen

20 v. H.

 

g) Beleuchtung u. Entwässerung

20 v. H

 

g) unselbständige Grünanlagen

20 v. H

 

 

 

 

1.2. Haupterschließungsstraßen²

 

 

 

a) Fahrbahn

50 v. H.

 

b) Radweg

35 v. H.