Satzung über die Erhebung von
Beiträgen zur Deckung des Aufwands
für die Herstellung , Anschaffung,
Verbesserung
oder Erneuerung von Straßen, Wegen,
Plätzen, Parkplätzen,
Grünanlagen und Kinderspielplätzen
in der Gemeinde Rott a. Inn
(Ausbaubeitragssatzung
- ABS -)
Aufgrund von Art. 5 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende Satzung
:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen
Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,
Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden
öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsbeiträge
zu erheben sind.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich
genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die
aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen
Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
§ 3
Entstehen
der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss
der Maßnahme, in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der
Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie
tatsächlich oder rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
(2) Wenn das Grundstück erst nach dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, entsteht die
Beitragsschuld erst mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen
Nutzbarkeit.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5
Art und
Umfang des Aufwands
(1)
Der Berechnung des Beitrages
wird zugrunde gelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung
oder Erneuerung für
1. Ortstraßen (Art. 46 BayStr.WG) bis
zu einer Breite von
mit den Straßenbestandteilen
Fahrbahnen, Rad- und
Gehwege
Mehrzweckstreifen, ohne unselbständige
Grünanlagen (Nr.6.1)
1.1. in
Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m
1.2. in
Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m
1.3. in Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht
unter 1.2. fallen, Dorfgebieten,
reinen
Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten, besonderen Wohnge-
Bieten, Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 -1,6 20,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
Einseitige Bebaubarkeit im
Sinn des Satzes 1 ist gegeben, wenn
auf einer Straßenseite die
Grundstücke baulich oder gewerblich
oder in sonstiger
vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen.
1.4. in Kern- , Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0
m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d) mit einer
Geschossflächenzahl über 2,0
27,0 m in Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 2 3,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit einer Baumassenzahl
über 6,0 27,0
m
1.5. als nicht zum Anbau
bestimmte Sammelstraße 27,0
m
1.6. als verkehrsberuhigte
Straßen oder Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2. mit 1.4. festgelegten
Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für
eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten
Straße bzw. des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2.
mit 1.4. festgelegten Breiten ergibt.
1.7. in sonstigen Gebieten im
Sinne des § 22
Abs. 2 Satz 3 BauGB 14,0
m
1.8. in allen anderen Fällen,
soweit sie der Er-
schließung von baulich oder gewerblich genutzten
Grundstücken dienen 14,0
m
2.
die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats-
und Kreisstraßen:
bis zu einer Breite von:
2.1. Überbreiten der
Fahrbahn 6,0
m
2.2. Gehwege 11,0
m
2.3. Radwege 5,0
m
2.4. gemeinsame Geh- und
Radwege 14,0
m
3.
Beschränkt öffentliche Wege
3.1. Gehwege 5,0
m
3.2. Radwege 3,5
m
3.3. gemeinsame Geh- und Radwege 8,0
m
3.4. unbefahrbare Wohnwege 5,0
m
3.5. Fußgängerbereiche bis zu
den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten,
ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation
der Länge des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2
mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt.
4. Parkplätze
4.1
die Bestandteil der in Nr. 1 mit 2 genannten Straßen sind
(unselbständige Parkplätze)
bis zu einer Breite von
a)
soweit Parkstreifen vorgesehen sind
-
bei Längsaufstellung je
2,5 m
-
bei Schräg- und Senkrechtaufstellung 5,0
m
b) soweit keine
Parkstreifen vorgesehen sind 5,0
m
4.2. die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr.
2 genannten Straßen sind (selbständige Park- plätze)
bis zu einer Fläche von 15 v.H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflä-
chen (§ 8)
5. die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1
und an beschränkt-öffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen
Straßenbreite
6. Grünanlagen
6.1
die Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsflächen sind
(unselbständige
Grünanlagen) bis zu einer Breite von 8,0
m
6.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis
Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (selbständi
ge Grünanlagen) bis zu einer Fläche
von 15 v.H. der durch sie erschlossenen Grund-
stücksflächen (§ 8)
7. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete
bis zu einer Grundstücksfläche von 10 v.H. der durch sie erschlossenen
Grundstücksflächen (§8)
(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbeiten, so gilt insgesamt die größte Breite.
(3) Beitragsfähig nach Absatz 1 ist der Aufwand
für:
1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,
2. die Freilegung von Grundflächen,
3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen:
3.1 Fahrbahnen
3.2 Radwege
3.3 Gehwege
3.4 Gemeinsame Geh- und Radwege
3.5 Mischflächen
3.6 Mehrzweckstreifen
3.7 technisch notwendiger Unterbau und Tragdeckschichten
3.8 Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Aspahlt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,
3.9 der notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,
3.10 Rinnen und Randsteine,
3.11 Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,
3.12 Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
3.13 Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3.14 Wendeplätze,
3.15 Parkplätze,
3.16 Beleuchtung,
3.17 Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.18 Baumgraben und Baumschreiben einschließlich Bepflanzung
3.19 Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen;
3.20 Omnibus-Haltebuchten und –Wendeplätze,
3.21 Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.22 stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
3.23 Anpassung der Ver- und Entsorgungsanlagen.
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit-
gestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 6
Ermittlung des Aufwandes und Abrechnungsgebiet
(1) Der beitragsfähige Aufwand
(§ 5) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand
wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von
Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer
Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die von einer Einrichtung
erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt
einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben
Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die
von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet.
§ 7
Gemeindeanteil
(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatz 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung).
(2) Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei
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1. Maßnahmen an Ortsstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und
Nr. 6.1) |
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Straßenart mit |
Anteil der |
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a)
Fahrbahn |
20 v. H. |
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b)
Radweg |
20 v. H. |
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c)
Gehweg |
20 v. H |
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d)
gemeinsame. Geh- und Radwege |
20 v. H |
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|
e)
unselbständige Parkplätze |
20 v. H |
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f)
Mehrzweckstreifen |
20 v. H. |
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|
g)
Beleuchtung u. Entwässerung |
20 v. H |
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|
g)
unselbständige Grünanlagen |
20 v. H |
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1.2.
Haupterschließungsstraßen² |
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a)
Fahrbahn |
50 v. H. |
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b)
Radweg |
35 v. H. |
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