Hundesteuersatzung

 

 

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende

 

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:

 

 

§ 1 Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hund im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.           Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.           Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser–Hilfdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.           Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.           Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.           Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.           Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.           Hunden in Tierhandlungen.

 

§ 3 Steuerschuldner; Haftung

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

 

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt wird.

 

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

 

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 

Die Steuer beträgt

    für den ersten Hund                      30,00 Euro

    für jeden weiteren Hund                  60,00 Euro

    für den ersten Kampfhund                200,00 Euro

    für jeden weiteren Kampfhund            400,00 Euro

 

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

 

(2) Entsprechend der geänderten Kampfhundverordnung des Freistaates Bayern vom 01.11.2002 wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie Kreuzigungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

 

-               Pit-Bull

-               Bandog

-               American Staffordshire Terrier

-               Staffordshire Bullterrier

-               Tosa-Inu

 

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

 

-               Alano

-               American Bulldog

-               Bullmastiff

-               Bullterrier

-               Cane Corso

-               Dog Argentino

-               Dogue de Bordeaux

-               Fila Brasileiro

-               Mastiff

-               Mastin Espanol

-               Mastino Napoletano

-               Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

-               Perro de Canario Mallorquin

-               Rottweiler

 

Das gilt auch für Kreuzigungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Abs. 1 erfassten Hunden.

 

(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft des Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5 a Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Abs. 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.  

 

§ 6 Steuerermäßigung

 

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1. Hunde, die Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBL S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

§ 7 Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und

Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

 

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt zu entscheiden.

 

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

§ 10 Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

 

§ 11 Anzeigepflichten

 

(1) Wer einen über vier Monaten alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

 

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

 

(3) Fallen die Vorraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung von 02.12.1980 außer Kraft.

 

 

Rott am Inn, den 

Gemeinde Rott am Inn

 

 

Maier

1. Bürgermeister