Hundesteuersatzung
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hund im
Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe
dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben,
2.
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser–Hilfdienstes,
der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des
Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen
Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3.
Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig
Hilflose unentbehrlich sind,
4.
Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in
Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6.
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen
bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den
Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7.
Hunden in Tierhandlungen.
§ 3 Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner
Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch,
wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum
Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des
Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung
nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten erfüllt wird.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten
Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer
Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder
für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer
anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeiträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
für den ersten
Hund 30,00 Euro
für jeden
weiteren Hund 60,00 Euro
für den ersten
Kampfhund 200,00 Euro
für jeden
weiteren Kampfhund 400,00 Euro
(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund
rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Entsprechend der geänderten Kampfhundverordnung des
Freistaates Bayern vom 01.11.2002 wird bei folgenden Rassen und Gruppen von
Hunden sowie Kreuzigungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft
als Kampfhund stets vermutet:
-
Pit-Bull
-
Bandog
-
American Staffordshire Terrier
-
Staffordshire
Bullterrier
-
Tosa-Inu
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die
Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass
diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweisen:
-
Alano
-
American Bulldog
-
Bullmastiff
-
Bullterrier
-
Cane Corso
-
Dog Argentino
-
Dogue de
Bordeaux
-
Fila Brasileiro
-
Mastiff
-
Mastin Espanol
-
Mastino Napoletano
-
Perro de
Presa Canario (Dogo Canario)
-
Perro de
Canario Mallorquin
-
Rottweiler
Das gilt auch für Kreuzigungen dieser Rassen
untereinander oder mit anderen als von Abs. 1 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft des
Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei
Tatbeständen nach § 5 a Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine
Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Abs. 4 entsteht der erhöhte
Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als
Kampfhund festgestellt wird.
§ 6 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten
werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder
Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten
werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung
nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.
Dezember 1968 (GVBL S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen
Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als
Weiler (Abs. 1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen
nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine
Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu
Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der
Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu
Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die
Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des
Jahres, so ist dieser Zeitpunkt zu entscheiden.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur
für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen
Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres fällig
und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 11 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monaten alten, der Gemeinde noch
nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen
aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund
unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder
wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Vorraussetzungen für eine
Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung von 02.12.1980 außer
Kraft.
Rott am Inn, den
Gemeinde Rott am Inn
Maier
1. Bürgermeister