S A T Z U N G
über die Erschließungsbeiträge
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. S. 2253) in Verbindung mit Art, 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- erlässt die GEMEINDE ROTT A. INN folgende
Erschließungsbeitragssatzung:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht bedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
| (1)Beitragsfähig ist der
Erschließungsaufwand:
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| I. | für die öffentlichen zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
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bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege u. Gehwege) von |
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1. |
Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 |
7,0 m |
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2. |
Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3bei beidseitiger Bebaubarkeit |
8,5 m |
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3. |
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten |
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a) |
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 |
14,0 m |
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b) |
mit einer Geschossfläche über 0,7 - 1,0 |
18,0 m |
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c) |
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 |
20,0 m |
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d) |
mit einer Geschossflächenzahl 1,6
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23,0 m |
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4. |
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten |
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a) |
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 |
20,0 m |
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b) |
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 |
23,0 m |
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c) |
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 |
25,0 m |
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d) |
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0
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27,0 m |
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5. |
Industriegebieten |
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a) |
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 |
23,0 m |
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b) |
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 |
25,0 m |
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c) |
mit einer Baumassenzahl über 6,0 |
27,0 m |
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| II. | für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z.B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von
5 m.
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| III. | für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete
notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3
BauGB) bis zu einer Breite von 27 m.
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| IV. | für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m. b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen" aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
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| V. | für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m. b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
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| VI. | Für Immissionsschutzanlagen
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für
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(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. (5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. |
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes| (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
(§ 2) wird nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt.
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| (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt, Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
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| (3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (S 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (S 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IVb), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. Vb) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. |
§ 4
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:
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(3) Als Grundstücksfläche gilt:
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(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit,
oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich
oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
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| (5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt
die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse, Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt
als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
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| (6) Ist im Einzelfall eine größere
Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
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| (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare
Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
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(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
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(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet.
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| (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5)
außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken,
die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind
für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für
die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in
Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke,
wenn sie überwiegend Geschäfts-" Büro-" Praxis-"
Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen
oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
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(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des S 127 Abs,2 Nr,1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen, Die gilt nicht,
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| (12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend. |
§ 7
Kostenspaltung
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Der Erschließungsbeitrag kann für
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest. |
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen" Wege und Plätze sowie
Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. (4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. |
§ 9
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Im Fall des § 133 Abs. 3 BBauG können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden,
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5BauGB), Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht, Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
§ 12
Inkrafttreten
| (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft.
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| (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 11.12.1979 außer Kraft. |
Rott a. Inn, den 23. November 1992
Gemeinde Rott a. Inn
Altinger
1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung über die Erschließungsbeiträge wurde am 23.11.1992 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn, Kaiserhof 3, 8093 Rott a. Inn, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 23.11.1992 angeheftet und am 04.01.1993 wieder abgenommen.
Rott a. Inn, den 26.01.1993
Altinger
1. Bürgermeister