Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

der Gemeinde Rott a. Inn

(BGS-WAS)

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

  1. Die Beitragsschuld entsteht im Fall des

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

  1. Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

  1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.500 m² begrenzt.
  2. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
  3. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
  4. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
  5. Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
  6. Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 1,80 DM (= 0,92 €)

b) pro m² Geschossfläche     6,68 DM (= 3,42 €)

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind (§ 1 Abs. 3 WAS) in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten
  2. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

 

§ 9a Grundgebühr

  1. Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
  2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

 

§ 10 Verbrauchsgebühr

  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
  2. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
    1.  ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
    2.
    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird
         oder
    3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen
        Wasserverbrauch nicht angibt.
  1. Die Gebühr beträgt 1,98 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
  2. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,98 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

  1. Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
  2. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

 

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
  2. Auf die Gebührenschuld sind zum 15. 5., 15. 8. und 15. 11. jeden Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt jeweils ein Viertel des Betrages, der sich aus der Berechnung nach dem Vorjahreswasserverbrauch vervielfältigt mit der Verbrauchsgebühr gemäß § 10 Abs. 3 unter Hinzurechnung der entsprechenden Grundgebühr nach § 9a Abs. 2 dieser Satzung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ergibt.

Mit der Abrechnung im 1. Quartal wird das 4. Viertel des Vorjahres eingehoben.

Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Gesamtwasserverbrauches fest.

 

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

 

§ 16 Übergangsregelung

Beitragstatbestände die von der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für das Gebiet der Gemeinde Rott a. Inn vom 20.06.1980 (in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung) erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der jeweils maßgeblichen Satzung ergibt, wird dieser nicht erhoben.

 

§ 17 In-Kraft-Treten

  1. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Abweichend davon treten die §§ 9a, 10 am 01.01.2002 in Kraft.

  3. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.06.1980 außer Kraft.

 

Rott a. Inn, 26.09.2001

 

gez. Maier
1.
Bürgermeister