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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Rott a. Inn
(BGS-WAS)
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Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die
Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand
nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich
genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4
WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein
Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die
Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund
einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
- Die Beitragsschuld entsteht im Fall des
- § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen werden kann,
- § 2 Satz 2 - 1.Alternative, sobald das Grundstück an die
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
- § 2 Satz 2 - 2.Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
In-Kraft-Treten dieser Satzung.
- Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des
Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat,
entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
- Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der
vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche
wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.500 m²
Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch 3.500 m² begrenzt.
- Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude
oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen
Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die
Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum
Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone,
Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
- Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche
in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die
zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur
untergeordnete Bedeutung hat.
- Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende
Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu
ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen
baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an
einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche
als Geschossfläche anzusetzen.
- Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch
keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür.
Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die
zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz
2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche.
Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2
für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
- Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder
Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach
Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag
gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu
berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder
Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der
Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine
Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des
ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,80 DM (= 0,92 €)
b) pro m² Geschossfläche 6,68 DM (= 3,42 €)
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht
abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
- Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist, soweit die
Grundstücksanschlüsse nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind
(§ 1 Abs. 3 WAS) in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu
erstatten
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der
Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des
Erstattungsbescheids fällig.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung
Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 9a Grundgebühr
- Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten
Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der
Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
- Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss
- bis 2,5 m3/h . . . . 48,-- DM/Jahr
- bis 10 m3/h . . . . .72,-- DM/Jahr
- bis 20 m3/h . . . . .96,-- DM/Jahr
- bis 30 m3/h . . . . 120,-- DM/Jahr
- über 30 m3/h . . . 192,-- DM/Jahr.
§ 10 Verbrauchsgebühr
- Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler
festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
- Die Gebühr beträgt 1,98 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
- Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, so beträgt die Gebühr 1,98 DM pro Kubikmeter entnommenen
Wassers.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
- Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
- Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die
Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im
Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats
in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
§ 12 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber
eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner
sind Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
- Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr
wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
- Auf die Gebührenschuld sind zum 15. 5., 15. 8. und 15. 11. jeden Jahres
Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt jeweils
ein Viertel des Betrages, der sich aus der Berechnung nach dem
Vorjahreswasserverbrauch vervielfältigt mit der Verbrauchsgebühr gemäß
§ 10 Abs. 3 unter Hinzurechnung der entsprechenden Grundgebühr nach § 9a
Abs. 2 dieser Satzung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ergibt.
Mit der Abrechnung im 1. Quartal wird das 4. Viertel des
Vorjahres eingehoben.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die
Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des
Gesamtwasserverbrauches fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der
Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 16 Übergangsregelung
Beitragstatbestände die von der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für das Gebiet der Gemeinde Rott a.
Inn vom 20.06.1980 (in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung) erfasst werden
sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige
Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten
Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch
nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden
Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der jeweils
maßgeblichen Satzung ergibt, wird dieser nicht erhoben.
§ 17 In-Kraft-Treten
- Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abweichend davon treten die §§ 9a, 10 am 01.01.2002 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.06.1980 außer Kraft.
Rott a. Inn, 26.09.2001
gez. Maier
1. Bürgermeister