Beitragssatzung für die Verbesserung der

Wasserversorgungseinrichtung

der Gemeinde Rott a. Inn

 

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Rott a. Inn folgende

 

Beitragssatzung für die Verbesserung

der Wasserversorgungseinrichtung

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt eine Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

Neubau eines Hochbehälters (Fassungsvermögen: 1.350 m³) mit Bedienhaus, 100 m Rohrleitung zur Tiefzone, Maschinentechnik, elektrotechnischer Anlage, Notstromaggregat incl. Grunderwerb in der Gemeinde Rott a. Inn, Am Rottberg Nr. 3, auf den Grundstücken Fl.Nr. 415, 416, 417 und 420, Gemarkung Rott a. Inn.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1)

 

 

 

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der          vorhanden Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei          Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 3.500 m² begrenzt.

 

(2)

 

 

 

 

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht der Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3)

 


Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

 

(4)

 

 

Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

 

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,44 DM( = 0,22 €)

b) pro Quadratmeter Geschossfläche 1,63 DM (= 0,83 €)

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 9 Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Rott a. Inn, 26.09.2001

 

gez. Maier
1. Bürgermeister