Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Rott a. Inn vom 03. November 2005

 

 

 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Rott a. Inn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

§ 1 Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung einen Beitrag.

 

 

§ 2 Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

 

1.    für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht,

2.    sie an die Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3.    sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden.

 

 

§ 3 Entstehen der Beitragspflicht

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

 

1.    § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2.    § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist,

3.    § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

 

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

 

§ 4 Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

 

 

 

 

§ 5 Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten, die größer als 1.200 m² sind (übergroße Grundstücke), beträgt die beitragspflichtige Grundstücksfläche das 4fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens aber 1.200 m².

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

 

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

 

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

 

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6 Beitragssatz

 

(1) Der Beitrag beträgt

 

     pro m2 Grundstücksfläche                                                                         0,70 €

     pro m2 Geschossfläche                                                               13,82 €

 

(2) Bei Grundstücken, die in die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nur Schmutzwasser ableiten dürfen, wird der Herstellungsbeitrag allein nach der beitragspflichtigen Geschossfläche berechnet.

 

 

 

 

§ 7 Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 7 a Ablösung des Beitrags

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

 

 

§ 9 Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung Einleitungsgebühren.

 

 

§ 10 Einleitungsgebühr

 

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasserbeseitigungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt

 

a)  für die Einleitung von Schmutzwasser

2,34 €

 

b)  für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser

2,52 €

 

pro Kubikmeter Abwasser.

 

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge wird pauschal 15 m3/Jahr und Einwohner angesetzt. Stichtag für die zu verrechnende Einwohnerzahl ist der 30.06. des Abrechnungsjahres. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.

 

 

 

Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 14 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Beim Nachweis der verbrauchten Wassermenge für Großvieh nach Satz 6 werden als der gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführten Abwassermenge mindestens 40 m³ für jede am 30.06. des jeweiligen Jahres im Haushalt wohnende Person angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis einer höheren Abzugsmenge zu führen (z.B. Stallwasserzähler). Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.    sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

 

a)    Wassermengen bis zu 12 m3 jährlich,

b)    das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c)    das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

 

 

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

 

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung.

 

 

 

§ 12 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf einem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum, 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt jeweils ein Viertel des Betrages, der sich aus der Berechnung nach der Vorjahreseinleitungsmenge vervielfältigt mit der Einleitungsgebühr gemäß §10 Abs. 1ergibt. Mit der Abrechnung im 1. Quartal wird das 4. Viertel des Vorjahres eingehoben. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

 

 

 

 

§ 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 15 Übergangsregelung

 

Beitragstatbestände, die von den Satzungen vom 28.02.1973, 20.06.1980 und 22.06.1998 erfasst werden, werden als abgeschlossen behandelt, soweit Bestandskraft der Veranlagungen vorliegt. Wurden solche Beitragstatbestände in den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach den Satzungen vom 28.02.1973, 20.06.1980 und 22.06.1998 ergibt, wird dieser nicht erhoben.

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.1998 außer Kraft.

 

 

 

Rott a. Inn, den 03. November 2005

 

 

 

Maier

1. Bürgermeister