Öffentliche Sitzung
des
Gemeinderates Rott a. Inn

Sitzungstag: 23. Juni 2005 Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses

 



Vorsitzender
:

Georg Maier, 1. Bürgermeister

 

Schriftführerin:

Anne-Marie Holzmeier

Gemeinderatsmitglieder anwesend:
Georg Dünstl

Renate Faryna

Johann Ganslmaier

Hans Gilg

Sebastian Mühlhuber

Marinus Schaber

Martin Schreyer

Wilhelm Schüßler

Hans Senega

Ruth Sommer

Agnes Ständer (bis 20.10 Uhr)

Max Zangerl

 

Gemeinderatsmitglieder abwesend:

Dr. Klaus Absmaier                 - Urlaub

Franz Ametsbichler                  - beruflich

Ruth Burghardt                        - krank

Dr. Jürgen Hüther                    - Urlaub

Agnes Ständer                         - private Gründe (ab 20.10 Uhr)

 

Außerdem anwesend:

Vitus Ganslmaier, Leiter der Geschäftsstelle

Ludwig Labonte, Architekt (zu TOP 2 und 3)

 

Ablichtung an Gemeinderäte am:

 

TAGESORDNUNGSPUNKTE:

1.      Genehmigung Protokoll vom 02.06.2005

2.      Flächennutzungsplan, 1. Änderung für den Teilbereich Weinberg;
Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Feststellungsbeschluss

3.      Aufstellung des Bebauungsplanes Teilbereich Weinberg;
Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss

4.      Ausbau Ortsdurchfahrt alte B 15 in Lengdorf;
Beschluss zur Durchführung der Maßnahme und Bekanntgabe des vorgesehenen Zeitplans und Finanzierungsplanes

5.      Änderung der Bestattungssatzung aufgrund neuer Rechtssprechung;
Wegfall des Benutzungszwanges

6.      Kindergartensituation in Rott a. Inn;
Beratung und Beschluss zur Kostenbeteiligung an Kindergartenplätzen im Gemeindekindergarten Ramerberg für Kinder aus der Gemeinde Rott a. Inn

7.      Ausbau Ortsdurchfahrt Rott a. Inn St 2079 und Kreisstraße RO 41;
Widmung des Gehweges, der Parkflächen und Grünanlagen

8.      Entlastung der Jahresrechnung 2001 nach Art. 102 Abs. 3 GO

9.      Bekanntgaben

10.  Anfragen

 

 

 

TOP

GR
anw.

 

Ergebnis / Beschluss

 

 

 

Der 1. Bürgermeister eröffnete um 19.05 Uhr die öffentliche Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest.

Einwände gegen die vorliegende Tagesordnung wurden nicht erhoben.

 

1

13

Genehmigung Protokoll vom 02.06.2005

Nach Aufruf des Protokolls wurde die Niederschrift vom 02.06.2005 mit

                                               13 gegen 0 Stimmen

genehmigt.

 

 

2

13

Flächennutzungsplan, 1. Änderung für den Teilbereich Weinberg;
Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Feststellungsbeschluss

 

Zu diesem und dem nachfolgenden TOP begrüßte der 1. Bürgermeister Herrn Architekt Ludwig Labonte.

Die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für den „Ortsbereich Weinberg“ der Gemeinde Rott a. Inn in der Fassung vom 10.02.2005 fand in der Zeit vom 18.03.-18.04.2005 statt. Die Träger öffentliche Belange und die Rotter Bürger haben keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Gemeinderat Zangerl regte an, mit der Familie Strauß bezüglich der Erschließung einen Vertrag abzuschließen.

Von Seiten der Verwaltung wurde dazu festgestellt, dass die anfallenden Erschließungskosten für die neu erschlossenen Baugrundstücke an der Aiblinger Straße über einen Erschließungsvertrag mit dem betreffenden Grundstücksbesitzer abgewickelt und somit nicht auf das gesamte Gebiet umgelegt werden.

 

Anschließend wurde der Feststellungsbeschluss wie folgt gefasst:

 

 

 

13 gegen 0 Stimmen

 

Der Gemeinderat Rott a. Inn stellt aufgrund § 5 BauGB die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 10.02.2005, gefertigt von Architekt Ludwig Labonte, Hochplattenstr. 20, 83026 Rosenheim, mit integriertem Landschaftsplan vom 10.02.2005, gefertigt von Landschaftsarchitekt Eberhard Scheck, Chiemseestr. 20, 83022 Rosenheim und den Erläuterungsbericht vom 10.02.2005 für den Teilbereich Weinberg fest.

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Rosenheim die Genehmigung zu beantragen.

 

 

3

13

Aufstellung des Bebauungsplanes Teilbereich Weinberg;
Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Weinberg“ mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 10.02.2005 fand in der Zeit vom 18.03.-18.04.2005 statt.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben nur die „Untere Naturschutzbehörde“ des Landratsamtes und das Bayer. Landesamtes für Denkmalspflege Hinweise abgegeben, die einer beschlussmäßigen Abhandlung bedürfen.

Aus der Bürgerbeteiligung liegen 5 Bedenken und Anregungen vor.

Eine Zusammenfassung und die Schreiben aus der Bürgerbeteiligung wurden den Gemeinderäten bereits in der Sitzung am 28.04.2005 ausgehändigt.

 

Anschließend gab Herr Architekt Labonte die eingereichen Bedenken und Anregungen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB wie folgt bekannt:


Nach Beratung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1)      Träger öffentlicher Belange:

a)   Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, vom 08.04.2005
     
                                         13 gegen 0 Stimmen

Da die Eichengruppe denkmalwürdig ist, soll dies als Naturdenkmal deklariert und somit unter den Schutz der öffentlichen Hand gestellt werden.
Die Herstellung und der langfristige Erhalt der Pflanzung werden von der Gemeinde kontrolliert. Das Pflanzgebot für zweireihige Strauchpflanzung und die Einzelbäume sollen mit Grundbucheintrag dinglich gesichert werden. Für die unbedingt zu erhaltende Eichengruppe (Bäume Nr. 1 und 2) beantragt die Gemeinde beim Landkreis als rechtlich stärksten Schutz die Unterschutzstellung nach Art. 9 BayNatSchG als „Naturdenkmal“. Die Bäume sollen aber im Privatbesitz bleiben.


b)   Regierung von Oberbayern vom 18.03.2005

Das Bayerische Geologische Landesamt wurde von der Gemeinde wegen der Hanglage beteiligt. Ein Antwortschreiben liegt noch nicht vor.


c)   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 12.04.2005

                                         13 gegen 0 Stimmen

Im Bebauungsplan wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler besteht. Der Hinweis wird um folgenden Satz ergänzt: „Funde von Bodendenkmälern sind anzeigepflichtig und anschließend eine Woche unverändert zu belassen“.


2)      Bürgerbeteiligung:

a)   Bodmaier Georg u. Maria, Dobl 10, Rott a. Inn, vom 18.04.2005

                                         11 gegen 2 Stimmen

Grundsätzlich ist festzustellen, dass in dem Grundstück Fl.Nr. 39 ebenso wie Grundstück Fl.Nr. 40 ein zusätzliches Baurecht ermöglicht wird. Das Baurecht für die beiden Grundstücke beträgt je Grundstück 85 qm überbaubare Fläche, sodass sich bezogen auf das Gesamtgrundstück eine überbaubare Fläche von 195 qm ergibt; dies ist zum Vergleich zu dem Baukörper Fl.Nr. 37 mit 215 qm überbaubarer Fläche und bezogen auf die Grundstücksgröße eine etwas dichtere Bebauung. An der maximalen Grundfläche von 85 qm sollte aus ortsplanerischen Gründen festgehalten werden. Ziel ist es, an dieser Lage keine zu großen Baukörper entstehen zu lassen. Bei einer maximalen Grundfläche von 85 qm ergibt sich die Möglichkeit, entweder eines quadratischen Baukörpers mit 9 x 9 m oder eines längsgestreckten Baukörpers mit ca. 7,50 bis maximal 8 m. Eine größere Gebäudebreite kann auf Grund des Schutzes des Baumes nicht gewährt werden. Es kann nicht zugestimmt werden, dass die Wandhöhe auf 5,95 m erhöht wird; es bleibt bei einer Wandhöhe von 5,80 m. Bei dieser Wandhöhe werden keine Quergiebel benötigt. Die Belichtung über die Längsseite ist in vollem Umfang möglich.


b)   Huber Markus, Weinberg 14, Rott a. Inn, vom 14.04.2005

                                         11 gegen 2 Stimmen

Die Erhöhung der Wandhöhe auf 5,95 m wird aus ortsplanerischen Gründen nicht zugestimmt; jedoch der Verlängerung des Carports mit Nebengebäude auf 9 m. Die Erhöhung der Grundfläche von 115 qm auf 125 qm ist, bezogen auf die Grundstücksgröße und des fehlenden Baurechts, im unteren Bereich vertretbar.






c)   Schmöller Johann u. Ingeborg, Königseestr. 25, Rohrdorf, vom 15.04.2005

                                         13 gegen 0 Stimmen

Bei den Grundstücken Fl.Nr. 36/4 sowie Fl.Nr. 39/4 Teilfläche ist eine Bebauung auf Grund der Lage am Ortsrand nicht möglich; in der Änderung des Flächennutzungsplanes sind diese Flächen als Eingrünungsflächen ausgewiesen und auch als Übergang zur freien Landschaft dringend als Grünflächen zu sichern. Einer möglichen Bebauung auf Fl.Nr. 36/4 kann somit nicht zugestimmt werden.


d)   Schwarz Angelika, Aiblinger Str. 13, Rott a. Inn, vom 18.04.2005

                                         13 gegen 0 Stimmen

Die Gemeinde sieht die Fußwegeverbindung durch das Baugebiet als positiv an. Der Weinberg ist für die Bürger ein attraktives Gebiet für die Kurzzeiterholung. Gerade auch wegen des steilen Reliefs soll das Wegenetz für die Fußgänger engmaschiger werden. Der Weg parallel zur Hangkante soll so beschaffen sein, dass ein kleineres Pflegefahrzeug zu den großen Eichen fahren kann. Alternativ ist der Weg ab dem geplanten Wendekreis so zu führen, dass das Pflegefahrzeug zu den im Osten des Grundstückes gelegenen Eichen hinunterfahren kann. Eine zusätzliche Lärm- und Schmutzbelästigung kann nicht erkannt werden.


e)   Von Hagmann Barbara u. Alexander, Am Brunnfeld 16, Rott a. Inn, vom
      18.04.2005

                                         12 gegen 1 Stimmen

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 ist nur ein Nebengebäude (Carport oder Garage) zulässig und kein Gebäude, sodass hierdurch keine Kellergewölbe und sonstige historische Gänge beeinträchtigt werden.
Die Dachform eines Walmdaches ist im Ortsbereich Rott durchaus vertretbar, sodass auch diese Form dem Ortsbild entspricht. Im Ortsbild eher ungewöhnlich ist die Ausbildung von Pultdächern. Bei den Erdarbeiten ist der Hang entsprechend den Vorgaben und Vorschriften bzw. statischen Angaben zu sichern. Hier ist der Grundstückseigentümer allein verantwortlich. Bei einer Wandhöhe von 5,80 m kann unmöglich eine Traufhöhe von 8,30 m entstehen; im Gegenteil die Traufhöhe ist immer etwas niedriger als die Wandhöhe (Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut). Lediglich die Firsthöhe übersteigt bei geneigten Dächern selbstverständlich die Wandhöhe.
Es ist nicht vorgesehen, die untere Erschließungsstraße am Weinberg auszubauen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine Erschließungskosten zu berechnen sind. Aus der heutigen Sicht besteht kein Veränderungsbedarf.
Die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 39 bzw. 40 war einer der Auslöser dieses Bebauungsplanes. Nach Rücksprache und Feststellung das Landratsamt Rosenheim ist hier eine eindeutige Baulücke vorhanden. Zur Sicherung der baulichen Entwicklung sowie zur Sicherung des Baumbestandes wurde unter anderem der Bebauungsplan aufgestellt. Auf Grund eines Flächennutzungsplanes alleine kann kein Baurecht abgeleitet werden.
Die Gemeinde sieht die Eiche auf Fl.Nr. 37 als ortsbildprägenden und wertvollen Baum an, der erhalten werden soll. Dazu wurden gesonderte Festsetzungen aufgenommen, die den Kronentraufbereich besonders schützen. Die Gemeinde hält an den Darstellungen fest. Weiterer Handlungsbedarf wird nicht gesehen.


f)    Schwarz Angelika, Aiblinger Str. 13, Rott a. Inn, vom 25.04.2005

                                         13 gegen 0 Stimmen

Die Bebauungsplangrenzen werden in Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung nicht verändert; die Planung zeigt das Ziel einer künftigen Entwicklung auf. Da die Grundabtretung verweigert wird, ist über das Ingenieurbüro INFRA eine entsprechende Lösung für Abwasser bzw. Regenwasser zu realisieren bzw. durch Dienstbarkeiten zu sichern.


Die vom Arch. Labonte ausgearbeiteten Stellungnahmen zu den Bedenken und Anregungen sind als Anlage 1 Bestandteil des Protokolls.

 

Nachdem die abwassermäßige Erschließung noch nicht gesichert ist und Verhandlungen mit einem nördlich angrenzenden Grundstücksnachbar von Fl.Nr. 36/10 laufen, schlug der 1. Bürgermeister vor, den Satzungsbeschluss bis zu einer Einigung zurückzustellen.
Einwände dagegen wurden nicht erhoben.

 

 

4

13

Ausbau Ortsdurchfahrt alte B 15 in Lengdorf;
Beschluss zur Durchführung der Maßnahme und Bekanntgabe des vorgesehenen Zeitplans und Finanzierungsplanes

 

Der 1. Bürgermeister berichtete, dass am 21.06.2005 ein weiterer Informationsabend mit den betroffenen Anliegern zum Ausbau der Ortsdurchfahrt alte B 15 in Lengdorf, zu dem auch die Gemeinderäte eingeladen waren, stattgefunden hat. Zwei Mitarbeiter des Ingenieurbüros INFRA erläuterten nochmals ausführlich den geplanten Verlauf und die möglichen Ausbauvarianten der Straßenbaumaßnahme. Von besonderer Bedeutung war dabei die Feststellung von Herrn Wohlfahrt und Herrn Haindl, dass der frostsichere Unterbau einen hohen Kostenanteil beansprucht und ausschlaggebend ist für alle Ausbauvarianten wegen einer späteren Gewährleistungsgarantie für die bauausführende Firma. Auch die Materialien Granit- oder Betonsteine bzw. Mineralbeton und Schotterrasen ergeben im Endeffekt keine allzu großen Unterschiede bei den Gesamtbaukosten.

Die Erschließungskostenberechnungen für die Anlieger basieren nur auf Kostenschätzungen. Die genauen Kosten ergeben sich aus den Ausschreibungsergebnissen. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand betragen diese etwas weniger als 10,00 €/qm Grundstücksfläche. Nicht enthalten in diesem Satz sind Grunderwerbskosten sowie Notar- und Vermessungsgebühren.

Die Abrechnung der Vorausleistungen soll in 3 Ratenzahlungen erfolgen, wobei bei Baubeginn 40 %, weitere 40 % im November 2005 und die restlichen 20 % nach der Schlussrechnung im Jahr 2006 fällig werden.