Öffentliche Sitzung

des

BAUAUSSCHUSSES

des

Gemeinderates Rott a. Inn

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Sitzungstag:                       19. Januar 2006

Sitzungsort:                        Sitzungssaal des Gemeindehauses

 

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Vorsitzender:

Georg Maier, 1. Bürgermeister

 

 

Schriftführerin

Karin Kapser

 

 

Mitglieder des Bauausschusses anwesend:

Sebastian Mühlhuber

Marinus Schaber

Wilhelm Schüßler

Franz Ametsbichler

Max Zangerl

 

 

Mitglieder des Bauausschusses abwesend:

Georg Dünstl – Urlaub-, sowie dessen Vertreter Hans Senega

 

Außerdem anwesend:

Vitus Ganslmaier, Leiter der Geschäftsstelle

 

 

 

 

 

Ablichtung an die Gemeinderäte am:

 

 


 

TAGESORDNUNGSPUNKTE:

 

der          öffentlichen Sitzung

 

des          Bauausschusses Rott a .Inn

 

vom         19. Januar 2006

1.      Genehmigung Protokolle vom 20.10.2005 und 24.11.2005;

2.      Sedlmeier Thomas, Meiling 8, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau einer Garage mit Speicher

3.      Brandl Matthias, Ludwig-Thoma-Weg 1, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses – Ludwig-Thoma-Weg

4.      Hiltner Thomas, Lengdorfer Str. 8, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage, Wohnräume im DG und Wintergarten

5.      Dengel Uwe, Zainach 15, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zur Errichtung eines Kinderspielplatzes, Verkaufsraum und Toilettenanlage

6.      Seonbuchner Waltraud, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn;
a) Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses
b) Bauantrag zum Wiederaufbau des Wohnhauses mit Holz- und Geräteschuppen

7.      Kirchlechner Maria, Lengdorf 40, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Mitterfeld 14, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

8.      Huber Andreas, Kaps 33, 83135 Schechen;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Heinrich-Varcher-Straße, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

9.      Lex Christine, Emling 4, 83104 Tuntenhausen;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Benedikt-Lutz-Str. 9, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

10.  Gramsl Christine u. Vogl Wolfgang, Mitterfeldring 60, 85586 Poing;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aemilian-Öttlinger-Str. 22a, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

11.  Matschke von Maikowski Wolfgang u. Schmid Elisabeth, Kirchweg 11, Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Heinrich-Varcher-Straße, im Genehmigungsfreistellungsverfahren



 


 

Nr.

GR.

Anw.

BESCHLUSS

 

 

Der 1. Bürgermeister eröffnete um 18.00 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.

 

Einwände zur vorliegenden Tagesordnung wurden nicht erhoben.

 

 

 

1

5

Genehmigung Protokolle vom 20.10.2005 und 24.11.2005

 

Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 20.10.2005 und 24.11.2005 wurden ohne Einwände genehmigt.

 

 

 

2

5

Sedlmeier Thomas, Meiling 8, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau einer Garage mit Speicher

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

5 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Thomas Sedlmeier, Meiling 8, 83543 Rott a. Inn, zum Abbruch des bestehenden Nebengebäudes und Neubau einer Garage mit Speicher auf dem Grundstück Fl.Nr. 1192, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Die Erschließung ist gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen.

 

 

 

3

5

Brandl Matthias, Ludwig-Thoma-Weg 1, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses – Ludwig-Thoma-Weg

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

5 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Matthias Brandl, Ludwig-Thoma-Weg 1, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines Einfamilienhauses am Ludwig-Thoma-Weg, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1608/3, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich erteilt.

 

Der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser und Abwasser hat auf dem Grundstück zu erfolgen. Bei einer eventuellen Teilung des Grundstücks ist das Leitungsrecht auf dem Grundstück Fl.Nr. 1608/3, Gem. Rott a. Inn, dinglich zu sichern. Soweit jedoch eigene Hausanschlüsse erforderlich sind hat der Bauherr die Kosten bis zum gemeindlichen Revisionsschacht zu tragen. Dazu ist ein entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

 

Die Höhenfestsetzung des Gebäudes ist ab Straßenniveau mit 3 Stufen, max. 0,50 m, festzulegen.

 

Ziegelrote Dacheindeckung ist zu verwenden.

 

Die Auflagen des genehmigten Antrags auf Vorbescheid vom 17.11.2005 sind eingehalten.

 

 

 

4

6

Hiltner Thomas, Lengdorfer Str. 8, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage, Wohnräume im DG und Wintergarten

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Thomas Hiltner, Lengdorfer Str. 8, 83543 Rott a. Inn, zur Errichtung einer Doppelgarage, Wohnräume im Dachgeschoss und Wintergarten, auf dem Grundstück Fl.Nr. 448/1, Gem. Feldkirchen und Fl.Nr. 60/3, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Die Abstandsflächenübernahme von Herrn Ludwig Niggl, Fl.Nr. 60, Gem. Rott a. Inn, liegt vor.

 

Der Anbau ist in Material und Gestalt dem Hauptgebäude anzupassen.

 

Die Erschließung ist gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen.

 

Für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sind Beiträge für Wasser und Abwasser zu entrichten.

 

 

 

 

5

6

Dengel Uwe, Zainach 15, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zur Errichtung eines Kinderspielplatzes, Verkaufsraum und Toilettenanlage

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Uwe Dengel, Zainach 15, 83543 Rott a. Inn, zur Errichtung eines Kinderspielplatzes mit Besucherbewirtung und Verkaufsraum, sowie Toilettenanlagen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1160, Gem. Feldkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Die erforderliche Anzahl der Stellplätze (PKW, Busse) ist vom Landratsamt Rosenheim im Rahmen der Baugenehmigung für das gesamte Betriebsgelände noch festzusetzen.

 

Die Auflagen des Antrages auf Vorbescheid vom 06.07.2005 sind eingehalten.

 

Die Erschließung ist gesichert.

Die Wasserversorgung erfolgt über die zentrale Versorgung der Gemeinde Rott a. Inn. Die zentrale Abwasserbeseitigung ist geplant und zeitlich absehbar (Siehe Abwasserkonzept der Gemeinde Rott a. Inn, Beschluss des Gemeinderates vom 14.07.2005). Als Übergangslösung erfolgt der Anschluss des Verkaufsraumes mit Toilettenanlagen an die vorhandene Kleinkläranlage mit Schönungsteich.

 

Die Abteilung Gartenbau und Landschaftspflege des Landratsamtes Rosenheim ist wegen der Einfügung in die Landschaft und der Freiflächengestaltung an der Baugenehmigung zu beteiligen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für die Garagen im Norden noch keine Baugenehmigung vorliegt und auch im Gesamtkonzept nicht aufgenommen wurden (Siehe Beschluss vom 03.03.2005 zum Antrag auf Vorbescheid).

 

 

 

6 a

6

Seonbuchner Waltraud, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Frau Waltraud Seonbuchner, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn, zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1159, Gem. Feldkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das alte Nebengebäude Zainach 9 steht nicht unter Dankmalschutz.

 

 

 

6 b

6

Seonbuchner Waltraud, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Wiederaufbau des Wohnhauses mit Holz- und Geräteschuppen

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Frau Waltraud Seonbuchner, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn, zum Wiederaufbau des Wohnhauses mit Holzschuppen und Freisitz, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1159, Gem. Feldkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB, das Vorhaben ist jedoch gem. § 35 Abs. 4 BauGB privilegiert.

 

Das neue Bauvorhaben ist im Material und Gestaltung dem bestehenden Hauptgebäude anzupassen.

 

Die Erschließung ist gesichert. Die Wasserversorgung erfolgt über die zentrale Versorgung der Gemeinde Rott a. Inn. Die zentrale Abwasserbeseitigung ist geplant und zeitlich absehbar (Siehe Abwasserkonzept der Gemeinde Rott a. Inn, Beschluss des Gemeinderates vom 14.07.2005).

 

 

 

7

6

Kirchlechner Maria, Lengdorf 40, 83543 Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Mitterfeld 14, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Frau Maria Kirchlechner, Lengdorf 40, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet Stögerfeld-Süd, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1028/7, Gem. Feldkirchen, Mitterfeld 14, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt.

 

Der Errichtung des Quergiebels an der Südfassade wird zugestimmt. Das Dach des Quergiebels muss mit dem Dach des Hauptgebäudes abschließen (Überstand max. 0,20 m).

 

Die Fenster an der Ostansicht sind im stehenden Rechteck zu errichten (Ziffer 3.3 der Festsetzungen). Nach Aussage der Bauwerberin, wird die Tür an der Ostfassade als Vollholztür errichtet und das hohe Treppenhausfester durch ein normales Fenster ersetzt.

 

Gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Stögerfeld-Süd muss der Mindestabstand des Hauptgebäudes nach Norden 5 m betragen. Dieser Abstand ist als Baulinie festgesetzt.

 

Der Rohfußboden EG darf max. 25 cm über Gelände liegen (Ziffer 2.2 der Erläuterung zum Bebauungsplan Stögerfeld-Süd).

 

Aufschüttungen oder Abgrabungen sind lt. Bebauungsplan Ziffer 5.6 nur bis max. 25 cm zulässig. Die Höhenlage des Gebäudes ist vor Baubeginn mit der Gemeinde festzusetzen.

 

Das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser hat zu versickern (siehe Bebauungsplan).

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Stögerfeld-Süd einschließlich der Grünordnungsplanung sind einzuhalten.

 

 

 

8

6

Huber Andreas, Kaps 33, 83135 Schechen;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Heinrich-Varcher-Straße, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen  Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Andreas Huber, Kaps 33, 83135 Schechen, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/66 Tfl., Gem. Rott a. Inn, Heinrich-Varcher-Straße, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:

 

-       Alle Fenster müssen im stehenden Rechteck errichtet werden.

 

-         Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.

 

-         Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante liegen.

 

-         Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen.

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der Grünordnungsplanung sind einzuhalten.

 

 

 

9

6

Lex Christine, Emling 4, 83104 Tuntenhausen;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Benedikt-Lutz-Str. 9, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Frau Christine Lex, Emling 4, 83104 Tuntenhausen, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/73, Gem. Rott a. Inn, Benedikt-Lutz-Str. 9, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO erteilt.

 

-         Fenster und Fenstertüren müssen Hochformat und bei einer Breite von mehr als 0,60 m eine Sprosseneinteilung besitzen.

 

-         Die Garage ist höhen- und profilgleich der bestehenden Nachbargarage anzupassen.

 

-         Als Dacheindeckung sind rote Dachziegel zu verwenden.

 

-         Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.

 

-         Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante liegen.

 

-         Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen.

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der Grünordnungsplanung sind einzuhalten.

 

 

 

10

6

Gramsl Christine u. Vogl Wolfgang, Mitterfeldring 60, 85586 Poing;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aemilian-Öttlinger-Str. 22a, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Frau Christine Gramsl und Herrn Wolfgang Vogl, Mitterfeldring 60, 85586 Poing, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/14, Gem. Rott a. Inn, Aemilian-Öttlinger-Str. 22 a, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO erteilt.

 

-         Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.

 

-         Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante liegen.

 

-         Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen.

 

-         Der Entwässerungsplan ist noch vorzulegen.

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der Grünordnungsplanung sind einzuhalten.

 

 

11

6

Matschke von Maikowski Wolfgang u. Schmid Elisabeth, Kirchweg 11, Rott a. Inn;
Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Heinrich-Varcher-Straße, im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

6 gegen 0 Stimmen

 

Dem Bauantrag von Herrn Wolfgang Matschke von Maikowski und Frau Elisabeth Schmid, Kirchweg 11, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/66 Tfl., Gem. Rott a. Inn, Heinrich-Varcher-Straße, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO erteilt. Das Nebengebäude wird von der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen, da es den Festlegungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ Ziffer 5. widerspricht.

 

-         Die Dachneigung der Garage muss der Dachneigung des Hauptgebäudes angepasst sein. Eine Differenz von 4° ist zulässig.

 

-         Das an der Terrassentür angegliederte Fester an der Südfassade wird nach Absprache mit dem Bauherrn als dritte Türe errichtet.

 

-         Balkone dürfen eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.

 

-         Die maximale Wandhöhe beim Garagengebäude, an der Traufseite gemessen, darf im Mittel nicht mehr als 2,60 m betragen.

 

-         Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.

 

-         Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante liegen.

 

-         Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen.

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der Grünordnungsplanung sind einzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Bürgermeister um 18.45 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung.

 

 

 

Für die Richtigkeit der Niederschrift:

 

 

 

 

Maier                                                                        Kapser

Sitzungsleiter                                                           Schriftführerin