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Öffentliche Sitzung des BAUAUSSCHUSSES des Gemeinderates Rott a. Inn |
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_____________________________________________________________ Sitzungstag: 19.
Januar 2006 Sitzungsort: Sitzungssaal
des Gemeindehauses _____________________________________________________________ Vorsitzender: Georg Maier, 1. Bürgermeister Schriftführerin Karin Kapser Mitglieder des Bauausschusses anwesend: Sebastian Mühlhuber Marinus Schaber Wilhelm Schüßler Franz Ametsbichler Max Zangerl Mitglieder des Bauausschusses abwesend: Georg Dünstl – Urlaub-, sowie
dessen Vertreter Hans Senega Außerdem anwesend: Vitus Ganslmaier, Leiter der
Geschäftsstelle Ablichtung an die Gemeinderäte
am: |
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TAGESORDNUNGSPUNKTE: der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses Rott a .Inn vom 19. Januar 2006 |
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1.
Genehmigung Protokolle vom
20.10.2005 und 24.11.2005; 2.
Sedlmeier Thomas, Meiling 8,
83543 Rott a. Inn; 3.
Brandl Matthias, Ludwig-Thoma-Weg
1, 83543 Rott a. Inn; 4.
Hiltner Thomas, Lengdorfer Str.
8, 83543 Rott a. Inn; 5.
Dengel Uwe, Zainach 15, 83543
Rott a. Inn; 6.
Seonbuchner Waltraud, Zainach
11, 83543 Rott a. Inn; 7.
Kirchlechner Maria, Lengdorf
40, 83543 Rott a. Inn; 8.
Huber Andreas, Kaps 33, 83135
Schechen; 9.
Lex Christine, Emling 4, 83104
Tuntenhausen; 10. Gramsl
Christine u. Vogl Wolfgang, Mitterfeldring 60, 85586 Poing; 11. Matschke
von Maikowski Wolfgang u. Schmid Elisabeth, Kirchweg 11, Rott a. Inn;
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Nr. |
GR. Anw. |
BESCHLUSS |
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Der 1. Bürgermeister eröffnete um 18.00 Uhr die öffentliche
Bauausschusssitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit
fest. Einwände zur vorliegenden Tagesordnung wurden nicht erhoben. |
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1 |
5 |
Genehmigung Protokolle vom 20.10.2005
und 24.11.2005 Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 20.10.2005
und 24.11.2005 wurden ohne Einwände genehmigt. |
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2 |
5 |
Sedlmeier Thomas, Meiling 8, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 5 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Thomas Sedlmeier, Meiling 8, 83543
Rott a. Inn, zum Abbruch des bestehenden Nebengebäudes und Neubau einer
Garage mit Speicher auf dem Grundstück Fl.Nr. 1192, Gem. Rott a. Inn, wird
das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Erschließung ist gesichert.
Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
angeschlossen. |
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3 |
5 |
Brandl Matthias, Ludwig-Thoma-Weg 1, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 5 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Matthias Brandl, Ludwig-Thoma-Weg
1, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines Einfamilienhauses am Ludwig-Thoma-Weg,
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1608/3, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche
Einvernehmen grundsätzlich erteilt. Der Anschluss an die Ver- und
Entsorgungsleitungen für Wasser und Abwasser hat auf dem Grundstück zu
erfolgen. Bei einer eventuellen Teilung des Grundstücks ist das Leitungsrecht
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1608/3, Gem. Rott a. Inn, dinglich zu sichern.
Soweit jedoch eigene Hausanschlüsse erforderlich sind hat der Bauherr die
Kosten bis zum gemeindlichen Revisionsschacht zu tragen. Dazu ist ein entsprechende
Vereinbarung abzuschließen. Die Höhenfestsetzung des
Gebäudes ist ab Straßenniveau mit 3 Stufen, max. 0,50 m, festzulegen. Ziegelrote Dacheindeckung ist
zu verwenden. Die Auflagen des genehmigten Antrags auf Vorbescheid vom
17.11.2005 sind eingehalten. |
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4 |
6 |
Hiltner Thomas, Lengdorfer Str. 8, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Thomas Hiltner, Lengdorfer Str. 8,
83543 Rott a. Inn, zur Errichtung einer Doppelgarage, Wohnräume im
Dachgeschoss und Wintergarten, auf dem Grundstück Fl.Nr. 448/1, Gem.
Feldkirchen und Fl.Nr. 60/3, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche Einvernehmen
erteilt. Die Abstandsflächenübernahme von Herrn Ludwig Niggl,
Fl.Nr. 60, Gem. Rott a. Inn, liegt vor. Der Anbau ist in Material und Gestalt dem Hauptgebäude anzupassen. Die Erschließung ist gesichert. Das Grundstück ist an die
zentrale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sind
Beiträge für Wasser und Abwasser zu entrichten. |
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5 |
6 |
Dengel Uwe, Zainach 15, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Uwe Dengel, Zainach 15, 83543 Rott
a. Inn, zur Errichtung eines Kinderspielplatzes mit Besucherbewirtung und
Verkaufsraum, sowie Toilettenanlagen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1160, Gem.
Feldkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die erforderliche Anzahl der
Stellplätze (PKW, Busse) ist vom Landratsamt Rosenheim im Rahmen der
Baugenehmigung für das gesamte Betriebsgelände noch festzusetzen. Die Auflagen des Antrages auf
Vorbescheid vom 06.07.2005 sind eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Wasserversorgung erfolgt
über die zentrale Versorgung der Gemeinde Rott a. Inn. Die zentrale
Abwasserbeseitigung ist geplant und zeitlich absehbar (Siehe Abwasserkonzept
der Gemeinde Rott a. Inn, Beschluss des Gemeinderates vom 14.07.2005). Als
Übergangslösung erfolgt der Anschluss des Verkaufsraumes mit Toilettenanlagen
an die vorhandene Kleinkläranlage mit Schönungsteich. Die Abteilung Gartenbau und
Landschaftspflege des Landratsamtes Rosenheim ist wegen der Einfügung in die
Landschaft und der Freiflächengestaltung an der Baugenehmigung zu beteiligen. Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass für die Garagen im Norden noch keine Baugenehmigung
vorliegt und auch im Gesamtkonzept nicht aufgenommen wurden (Siehe Beschluss
vom 03.03.2005 zum Antrag auf Vorbescheid). |
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6 a |
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Seonbuchner Waltraud, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Waltraud Seonbuchner, Zainach 11,
83543 Rott a. Inn, zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses, auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1159, Gem. Feldkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das alte Nebengebäude Zainach 9 steht nicht unter Dankmalschutz.
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6 b |
6 |
Seonbuchner Waltraud, Zainach 11, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Waltraud Seonbuchner, Zainach 11,
83543 Rott a. Inn, zum Wiederaufbau des Wohnhauses mit Holzschuppen und
Freisitz, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1159, Gem. Feldkirchen, wird das
gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB, das
Vorhaben ist jedoch gem. § 35 Abs. 4 BauGB privilegiert. Das neue Bauvorhaben ist im Material und Gestaltung dem bestehenden
Hauptgebäude anzupassen. Die Erschließung ist gesichert. Die Wasserversorgung
erfolgt über die zentrale Versorgung der Gemeinde Rott a. Inn. Die zentrale
Abwasserbeseitigung ist geplant und zeitlich absehbar (Siehe Abwasserkonzept
der Gemeinde Rott a. Inn, Beschluss des Gemeinderates vom 14.07.2005). |
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6 |
Kirchlechner Maria, Lengdorf 40, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Maria Kirchlechner, Lengdorf 40,
83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet
Stögerfeld-Süd, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1028/7, Gem. Feldkirchen,
Mitterfeld 14, wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO unter
Einhaltung folgender Auflagen erteilt. Der Errichtung des
Quergiebels an der Südfassade wird zugestimmt. Das Dach des Quergiebels muss
mit dem Dach des Hauptgebäudes abschließen (Überstand max. 0,20 m). Die Fenster an der
Ostansicht sind im stehenden Rechteck zu errichten (Ziffer 3.3 der
Festsetzungen). Nach Aussage der Bauwerberin, wird die Tür an der Ostfassade
als Vollholztür errichtet und das hohe Treppenhausfester durch ein normales
Fenster ersetzt. Gemäß rechtskräftigem
Bebauungsplan Stögerfeld-Süd muss der Mindestabstand des Hauptgebäudes nach
Norden 5 m betragen. Dieser Abstand ist als Baulinie festgesetzt. Der Rohfußboden EG
darf max. 25 cm über Gelände liegen (Ziffer 2.2 der Erläuterung zum
Bebauungsplan Stögerfeld-Süd). Aufschüttungen oder
Abgrabungen sind lt. Bebauungsplan Ziffer 5.6 nur bis max. 25 cm zulässig.
Die Höhenlage des Gebäudes ist vor Baubeginn mit der Gemeinde festzusetzen. Das auf dem
Grundstück anfallende Oberflächenwasser hat zu versickern (siehe
Bebauungsplan). Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Stögerfeld-Süd einschließlich der
Grünordnungsplanung sind einzuhalten. |
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8 |
6 |
Huber Andreas, Kaps 33, 83135 Schechen; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Andreas Huber, Kaps 33, 83135
Schechen, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Baugebiet
Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/66 Tfl., Gem. Rott a. Inn, Heinrich-Varcher-Straße,
wird die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO unter Einhaltung folgender
Auflagen erteilt: -
Alle Fenster müssen im stehenden Rechteck errichtet werden.
-
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig.
Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung
der Wandhöhe. -
Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses
max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante
liegen. -
Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes
Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt
Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines
Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser
Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der
Grünordnungsplanung sind einzuhalten. |
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9 |
6 |
Lex Christine, Emling 4, 83104 Tuntenhausen; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Christine Lex, Emling 4, 83104 Tuntenhausen,
zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem
Grundstück Fl. Nr. 150/73, Gem. Rott a. Inn, Benedikt-Lutz-Str. 9, wird die
Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO erteilt. -
Fenster und Fenstertüren müssen Hochformat und bei einer
Breite von mehr als 0,60 m eine Sprosseneinteilung besitzen. -
Die Garage ist höhen- und profilgleich der bestehenden
Nachbargarage anzupassen. -
Als Dacheindeckung sind rote Dachziegel zu verwenden. -
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig.
Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung
der Wandhöhe. -
Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses
max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante
liegen. -
Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes
Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt
Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines
Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser
Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der
Grünordnungsplanung sind einzuhalten. |
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Gramsl Christine u.
Vogl Wolfgang, Mitterfeldring 60, 85586 Poing; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Christine Gramsl und Herrn Wolfgang
Vogl, Mitterfeldring 60, 85586 Poing, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit
Garage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück Fl. Nr. 150/14, Gem. Rott
a. Inn, Aemilian-Öttlinger-Str. 22 a, wird die Genehmigungsfreistellung gem.
Art. 64 BayBO erteilt. -
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig.
Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung
der Wandhöhe. -
Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses
max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante
liegen. -
Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes
Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt
Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines
Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser
Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. -
Der Entwässerungsplan ist noch vorzulegen. Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der
Grünordnungsplanung sind einzuhalten. |
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6 |
Matschke von Maikowski Wolfgang u. Schmid Elisabeth,
Kirchweg 11, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Wolfgang Matschke von Maikowski und
Frau Elisabeth Schmid, Kirchweg 11, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau eines
Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Baugebiet Rott-Nord, auf dem Grundstück
Fl. Nr. 150/66 Tfl., Gem. Rott a. Inn, Heinrich-Varcher-Straße, wird die
Genehmigungsfreistellung gem. Art. 64 BayBO erteilt. Das Nebengebäude wird
von der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen, da es den Festlegungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ Ziffer 5. widerspricht. -
Die Dachneigung der Garage muss der Dachneigung des
Hauptgebäudes angepasst sein. Eine Differenz von 4° ist zulässig. -
Das an der Terrassentür angegliederte Fester an der Südfassade
wird nach Absprache mit dem Bauherrn als dritte Türe errichtet. -
Balkone dürfen eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. -
Die maximale Wandhöhe beim Garagengebäude, an der
Traufseite gemessen, darf im Mittel nicht mehr als 2,60 m betragen. -
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig.
Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung
der Wandhöhe. -
Beim Gebäude darf die Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses
max. 0,30 m über dem Niveau der jeweils nächstgelegenen Gehsteigoberkante
liegen. -
Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes
Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt
Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines
Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser
Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Rott-Nord“ einschließlich der
Grünordnungsplanung sind einzuhalten. |
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Nachdem keine Wortmeldungen
mehr vorlagen, schloss der 1. Bürgermeister um 18.45 Uhr die öffentliche
Bauausschusssitzung. Für die Richtigkeit der
Niederschrift: Maier Kapser Sitzungsleiter Schriftführerin |