Öffentliche
Sitzungdes
BAUAUSSCHUSSES
des
Gemeinderates Rott a. Inn
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Sitzungstag: 17. Oktober 2002
Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses
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Vorsitzender:
Georg Maier, 1. Bürgermeister
Schriftführerin
Karin Kapser
Mitglieder des Bauausschusses anwesend:
Georg Dünstl
Sebastian Mühlhuber
Marinus Schaber
Wilhelm Schüßler
Franz Ametsbichler
Ruth Sommer als Vertreterin von Max Zangerl
Mitglieder des Bauausschusses abwesend:
Max Zangerl - beruflich
Außerdem anwesend:
Vitus Ganslmaier, Leiter der Geschäftsstelle
Ablichtung an die Gemeinderäte am:
Tagesordnung:
der öffentlichen Sitzung
des Bauausschusses Rott a. Inn
vom 17.10.2002
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Der 1. Bürgermeister eröffnete um 18.30 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die kurzfristig einberufene Bauausschusssitzung und deren Tagesordnung wurden keine Einwände erhoben.
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Genehmigung Protokoll vom 12.09.2002 Das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung vom 12.09.2002 wurde ohne Einwände genehmigt.
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Dr. Laucht Horst und Ulla, Hermann-Löns-Weg 16, Bruckmühl; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag der Eheleute Dr. Laucht Horst und Ulla, Hermann-Löns-Weg 16, 83052 Bruckmühl, zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Baugebiet Rott-Nord, Aemilian-Öttlinger-Str. 24, auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/13, Gem. Rott a. Inn, wird die Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 64 BayBO grundsätzlich erteilt. Die Dachneigung am Garagengebäude ist der Dachneigung des Hauptgebäudes anzupassen. Eine Differenz von max. 4° ist zulässig. Die Terrassenüberdachung mit einem Satteldach ist innerhalb der Baugrenze zulässig. Ein Entwässerungsplan ist nachzureichen, damit auch nachgeprüft werden kann, ob die Entwässerung des Oberflächenwassers für alle Bereiche möglich ist. Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.
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Bürger Georg, Zainach 23, 83543 Rott a. Inn Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Georg Bürger, Zainach 23, 83543 Rott a. Inn zum Einbau eines Heizraumes mit gemauertem Kamin im Anwesen, Zainach 23, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1285/2, Gem. Feldkirchen, wird ohne Einwände zugestimmt.
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7 |
Scheidegger Paul, Meiling 14, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Paul Scheidegger, Meiling 14, 83543 Rott a. Inn zum Anbau an den bestehenden Querstadel, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1186, Gemarkung Rott a. Inn, wird ohne Einwände zugestimmt.
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Icsezer Yavuz und Sabine, Wirtstr. 9, 91539 München; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Icsezer Yavuz und Sabine, Wirtstr. 9, 91539 München, zum Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses im Baugebiet Rott-Nord, Benedikt-Stumpf-Str. 14, auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/90, Gem. Rott a. Inn, wird die Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 64 BayBO erteilt, wenn folgende Auflagen eingehalten sind: Eine geringfügige Überschreitung (max 8 qm) der Geschossfläche bei Einfamilienhäusern ist nur zulässig, wenn das Baufenster bzw. die Abstandsflächen nicht überschritten werden. Die Überschreitung der Baugrenze im Westen durch den Wintergarten um 0,50 m ist nicht zulässig. Die Baulinie der Garage von 5 m zur Straße ist zwingend einzuhalten. Die Baulinie beim Hauptgebäude entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Als Dacheindeckung sind rote Betondachsteine zulässig. Fenster müssen Hochformat und bei einer Breite von mehr als 0,60 m eine Sprosseneinteilung besitzen. Ein Entwässerungsplan ist nachzureichen, damit auch nachgeprüft werden kann, ob die Entwässerung des Oberflächenwassers für alle Bereiche möglich ist. Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe.
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Schindler Rudolf jun., Arbing 15, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Die Bauanfrage von Herrn Schindler Rudolf jun., Arbing 15, Rott a. Inn zum Einbau eines Quergiebels im bestehenden Wohnhaus, Arbing 15 wird zurückgestellt, bis diese Bauanfrage mit dem Landratsamt Rosenheim, Gemeinde Rott a. Inn zusammen mit dem Bauherrn im Rahmen eines Ortstermins besichtigt wurde.
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Zweckstätter Inge, Falkenstraße 12, 83071 Stephanskirchen; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Freiflächengestaltungsplan von Frau Inge Zweckstätter, Falkenstraße 12, 83071 Stephanskirchen zur Errichtung einer Halle/Bürogebäude zum Umschlag und Lagerung von Streumitteln, wird grundsätzlich zugestimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abrückung von 1,50 m entlang der Erschließungsstraße erforderlich ist.
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Gilg Hans, Meiling 5, 83543 Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 7 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Herrn Hans Gilg, Meiling 5, 83543 Rott a. Inn, zur Erweiterung der vorhandenen Maschinenhalle und Gerätehalle, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1368, Gem. Rott a. Inn, wird das gemeindliche Einvernehmen ohne Einwände erteilt.
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Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Bürgermeister um 18.55 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung. Für die Richtigkeit der Niederschrift:
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