Öffentliche
Sitzungdes
BAUAUSSCHUSSES
des
Gemeinderates Rott a. Inn
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Sitzungstag: 11. Juli 2002
Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses
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Vorsitzender:
Georg Maier, 1. Bürgermeister
Schriftführerin
Karin Kapser
Mitglieder des Bauausschusses anwesend:
Franz Ametsbichler
Sebastian Mühlhuber
Max Zangerl
Wilhelm Schüßler
Ruth Burghardt als Vertreterin von Marinus Schaber
Mitglieder des Bauausschusses abwesend:
Georg Dünstl
Marinus Schaber
Außerdem anwesend:
Vitus Ganslmaier, Leiter der Geschäftsstelle
Ablichtung an die Gemeinderäte am:
Tagesordnung:
der öffentlichen Sitzung
des Bauausschusses Rott a .Inn
vom 11.07.2002
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Der 1. Bürgermeister eröffnete um 19.00 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Einwände zur vorliegenden Tagesordnung und deren Erweiterung um Tagesordnungspunkt 7, 8 und 9 wurden nicht erhoben.
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Genehmigung Protokoll vom 29.05.2002; Das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung vom 29.05.2002 wurde ohne Einwände genehmigt.
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Drexler Irmgard, Sargau 4, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Irmgard Drexler, Sargau 4, 83543 Rott a. Inn, zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Schreinerei, auf dem Grundstück Fl.Nr. 591, Gem. Rott a. Inn, wird zugestimmt, wenn für das Bauvorhaben die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB bestätigt wird. Die Erschließung ist nur gegeben, wenn die Gemeindestraße Fl.Nr. 815/4, Gem. Rott a. Inn, eine Mindestbreite von 4,50 m (bisher ca. 3,5 m) aufweist. Vom Bauherrn sind die entsprechenden Flächen an die Gemeinde abzutreten. Der Ortsteil Sargau ist an die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Rott a. Inn angeschlossen. Eine zentrale Abwasserbeseitigung ist zeitlich nicht absehbar. Der Abstand der neuen Halle muss von der künftigen Straßengrenze einen Mindestabstand von 3 m einhalten. Wegen der Größe der Halle ist das Sachgebiet Gartenbau und Landschaftspflege beim Landratsamt Rosenheim an der Baugenehmigung zu beteiligen, damit das Vorhaben möglichst gut in die Landschaft eingebunden wird. Als Dacheindeckung ist ziegelrotes Material zu verwenden.
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Winkler Margit und Christoph, Innstr. 20, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag der Eheleute Margit und Christoph Winkler, Innstr. 20, 83543 Rott a. Inn, zum Einbau einer Dachgaube, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1043/10, Gem. Feldkirchen, wird das gemeindlichen Einvernehmen erteilt. Für zusätzlich geschaffene Wohnflächen sind Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser zu entrichten.
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Hohmann Anton und Maria, Unterwöhrn 31, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Antrag auf Vorbescheid der Eheleute Maria und Anton Hohmann, Unterwöhrn 31, 83543 Rott a. Inn, zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Anwesens und Wiederaufbau mit zwei Wohneinheiten, sowie Erweiterung des bestehenden Architekturbüros in Unterwöhrn 30, Rott a. Inn, wird grundsätzlich zugestimmt, wenn die Privilegierung nach § 35 BauGB (Außenbereich) bestätigt wird. Die vorhandene Gemeindestraße ist für die Erschließung ausreichend. Zentrale Wasserversorgung der Gemeinde ist vorhanden. Die zentrale Abwasserbeseitigung ist zeitlich nicht absehbar. Die Gestaltung bzw. Einfügung des Gebäudes in die Landschaft wird im Zuge des Bauantrages beurteilt. Ob die Abstandsfläche nach Westen von 3 m ausreicht, ist vom Landratsamt zu prüfen.
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Ott Wolfgang, Hofmühlstr. 28, 83071 Stephanskirchen; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Antrag von Herrn Wolfgang Ott, Hofmühlstr. 28, 83071 Stephanskirchen, auf Änderung des genehmigten Bauplanes im Baugebiet Stögerfeld-Süd, wegen der Errichtung eines zusätzlichen 6. Zimmers im Kellergeschoss, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1028/2, Gem. Feldkirchen, wird grundsätzlich zugestimmt. Das Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes Stögerfeld-Süd. Hinsichtlich der Festsetzung der Ziffer 5.6 wird Befreiung erteilt. Der Lichtgraben ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und nach Möglichkeit abzudecken. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Rückstauebene für Schmutz- und Regenwasser Oberkante Straßendecke ist. Die Rückstausicherung ist nach DIN auszuführen. |
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Ametsbichler Josef, Schmidhausen 9, 83104 Tuntenhausen; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Antrag von Herrn Josef Ametsbichler, Schmidhausen 9, 83104 Tuntenhausen, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Stögerfeld-Süd, wegen Änderung der Firstrichtung und des Standortes der Garage von Fl.Nr. 1028/4, Gem. Feldkirchen, wird nicht zugestimmt. Das Garagengebäude ist 0,50 m von der Grenze abzurücken. Sollten sich dennoch Änderungen von Seiten des Bauherrn ergeben, ist ein Bauplan vorzulegen.
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Vratny-Spörk Regina, Johann-Michael-Fischer-Str. 11, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Dem Bauantrag von Frau Regina Vratny-Spörk, Johann-Michael-Fischer-Str. 11, 83543 Rott a. Inn, zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carports, auf dem Grundstück Fl.Nr. 384/24, Gem. Rott a. Inn, wird grundsätzlich zugestimmt. Das Grundstück Fl.Nr. 384/24, Gem. Rott a. Inn, darf nicht geteilt werden. Vor den Garagen muss eine Stellfläche von mindestens 5 m eingehalten werden. Grundflächen- und Geschossflächenzahlen sind lt. rechtskräftigem Bebauungsplan Rott-West südlicher Teil, eingehalten. Das Wohngebäude wird innerhalb der zulässigen Baugrenzen errichtet. Hinsichtlich der Lage der Garagen mit Carport wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Rott-West südlicher Teil erteilt. Hinsichtlich der Firstrichtung des Hauptgebäudes wird ebenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Rott-West südlicher Teil erteilt. Vor Baubeginn ist eine Einmessbescheinigung über die Höhenstellung des Gebäudes im Grundstück vorzulegen. Die genaue Bauhöhe wird vor Ort zusammen mit dem Bauherrn, Landratsamt Rosenheim und Gemeinde vor Baubeginn noch festgesetzt. Die Dachneigung des Hauptgebäudes darf lt. Bebauungsplan max. 26 °, die Dachneigung am Garagengebäude muss mindestens 22 ° betragen. Alle befestigten Flächen im Freien, Garagenvorplätze, etc., sind mit versickerungsfähigem Material zu errichten. Als Dacheindeckung sind ziegelrote Flachdachpfannen zu verwenden.
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Johann Gilg GmbH & Co.KG, Meiling 5, Rott a. Inn; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Die Bauanfrage der Johann Gilg GmbH & Co.KG, Meiling 5, 83543 Rott a. Inn, zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Gewerberäumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/51, Gem. Rott a. Inn, im Baugebiet Rott-Nord, wird zur Kenntnis genommen. Das Bauvorhaben liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Rott-Nord, Mischgebiet. Es ist grundsätzlch zulässig. Wegen verschiedener Festsetzungen, wie Baulinie entlang des Gehweges, Überbauung von Baugrenzen durch Balkone, bzw. Terrassen, Berechnung der Geschossflächenzahl, Anzahl der zulässigen Quergiebel, Anordnung der Stellplätze, wird empfohlen, mit dem Bauwerber, dem Architekten und der Gemeinde ein gemeinsames Gespräch zu führen, bevor der endgültige Bauantrag eingereicht wird.
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Meck Thomas und Claudia, Hauptstr. 71, 85283 Wolnzach; Nach Beratung wurde folgender Beschluss gefasst: 6 gegen 0 Stimmen Zum Bauantrag der Eheleute Thomas und Claudia Meck, Hauptstr. 71, 85283 Wolnzach, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport im Baugebiet Rott-Nord auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/72, Gem. Rott a. Inn, wird die Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 64 BayBO erteilt. Ein Entwässerungsplan ist nachzureichen, damit nachgeprüft werden kann, ob die Entwässerung des Oberflächenwassers für alle Bereiche möglich ist. Die Höhenlage gem. Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes Rott-Nord ist zwingend einzuhalten. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Rosenheim über die Gemeinde Rott a. Inn eine Einmessbescheinigung eines Sachverständigen für Vermessung vorzulegen. Die Kosten dieser Einmessbescheinigung hat der Bauherr zu tragen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis maximal 0,30 m zulässig. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe. Der zulässige Zwerchgiebel darf ein Vordach von maximal 0,50 m haben. Entlang der Benedikt-Lutz-Straße sind lt. Bebauungsplan Ziffer 11.2 bis zum Bauraum keine Zäune zulässig .
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Bekanntgaben und Anfragen Der Vorsitzende gab bekannt, dass
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öffentliche Bauausschusssitzung fand eine Begehung des Ortszentrums
statt.
Hierbei wurde festgestellt, dass
Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Bürgermeister um 20.45 Uhr die öffentliche Bauausschusssitzung. |
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Für die Richtigkeit der Niederschrift:
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